Investmentgesellschaften unterstehen neu dem Geldwäschereigesetz


Investmentgesellschaften als Finanzintermediäre behandeln
Investmentgesellschaften entsprächen Finanzintermediären, zu denen gemäss Gesetz Personen zählen, «die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen». Dies teilte die Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei am 19. Dezember 2003 mit. Zudem seien auch in der EU und sowie gemäss Empfehlungen der OECD-Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei (FATF) die Geldwäscherei-Bestimmungen auf die kollektiven Anlageformen anzuwenden.

Übergangsfrist von zwei Monaten
Gemäss Aussage der Leiterin der Schweizer Kontrollstelle, Dina Balleyguier können die Betroffenen nun während einer Übergangsfrist von zwei Monaten entweder einer Selbstregulierungsorganisation beitreten oder ein Bewilligungsgesuch einreichen. Bereits Ende Oktober hatte die Kontrollstelle festgehalten, dass obwohl die Schweiz im Kampf gegen die Geldwäscherei viele internationale Standards erfülle, weitere Anpassungen erforderlich seien. Die Basis dafür liefern die 40 Empfehlungen der FATF, die im Juni 2003 verabschiedet wurden.

(sda / hfu)

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