Adlatus: Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Adlatus: Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(Bild: Adlatus)

Zürich – Zunächst ist festzuhalten, dass jede Aktiengesellschaft in der Frage, wie viele Mitglieder ihr Verwaltungsrat (VR) umfassen und wie sich dieser zusammensetzen soll, autonom ist. Es gibt diesbezüglich keine gesetzlichen Vorschriften. Es gibt aber entsprechende unverbindliche Empfehlungen.

Von adlatus

Für KMU gelten die von der Universität St. Gallen erlassenen Empfehlungen zur Führung und Aufsicht von kleinen und mittleren Unternehmen, genannt „Best Practice im KMU“. Die erwähnten Empfehlungen nennen als Richtgrösse für VR von Kleinunternehmen bis 50 Mitarbeitende 3 Mitglieder. Dagegen soll der VR von grösseren Unternehmen, d.h. solchen mit bis zu 500 Mitarbeitern, aus 5 Mitgliedern bestehen.

Wie unabhängig sollen Präsident und VR-Mitglieder sein?
Der Präsident (bzw. die Präsidentin) sollte unabhängig sein. Unabhängig im Sinne der genannten Best Practice Empfehlungen ist eine Person dann, wenn keine Umstände vorliegen, welche ihre freie Meinungsbildung gegenüber dem Aktionariat, dem VR oder der Geschäftsleitung beeinträchtigen. Konkret: das VR-Präsidium sollte wenn möglich einem neutralen Aussenstehenden anvertraut werden. Wenn es sich einrichten lässt, wäre es vorteilhaft, wenn sogar eine Mehrheit der Mitglieder des VR unabhängig ist. Jedoch können andere Überlegungen eben überwiegen. So dürfte es z.B. selbstverständlich sein, dass der Patron Einsitz nimmt. Es kann wünschbar sein, dass bestimmte Aktionärsgruppen durch ein VR-Mitglied vertreten sind, oder dass jemand aus der Geschäftsleitung deren Interessen im VR wahrnimmt und den Informationsfluss gewährleistet.

Zeit der Abnicker ist vorbei
Zusätzliche Überlegung zur Zusammensetzung des VR sind die: Der VR sollte kompetent sein, d.h. er muss die ihm von der Geschäftsleitung unterbreiteten Anliegen verstehen, in allen Facetten beurteilen können und in Übereinstimmung mit der festgelegten Unternehmensstrategie fachmännische Entscheide treffen. Deshalb sollten für familieninterne VR-Kandidaten die gleichen Anforderungskriterien gelten wie für externe. Der VR sollte so zusammengesetzt sein, dass er von der Geschäftsleitung geachtet und gerne konsultiert wird. Die Zeiten, als der VR ein Alibiorgan war, das einfach nur abnickte, was ihm vorgelegt wurde, sind längst vorbei. (Adldatus/mc/hfu)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert