sgv zum Ausführungsrecht Swissness: Klären und vereinfachen

sgv zum Ausführungsrecht Swissness: Klären und vereinfachen
sgv-Direktor Hans-Ulrich Bigler. (Foto: sgv)

sgv-Direktor Hans-Ulrich Bigler. (Foto: sgv)

Bern – Das Ausführungsrecht Swissness muss nach Ansicht des Schweizerischen Gewerbeverbands sgv weiter vereinfacht und klarer gemacht werden. Nur so sei es für Mikrounternehmen, die teilweise stark davon betroffen sind, sinnvoll anwendbar, heisst es in einer Mitteilung vom Dienstag.  Eine Verdeutlichung verlangt der sgv insbesondere für die Beweislast. Diese darf nicht den Unternehmen angehängt werden, sondern muss Sache eines allfälligen Klägers sein.

Beim Ausführungsrecht Swissness handelt sich um eine komplizierte Vorlage. Diese bringt KMU rasch einmal an ihre Grenzen. Das Ausführungsrecht Swissness muss daher für die Unternehmen einfach, verständlich und auch umsetzbar sein. Und zwar auch für die 88 Prozent Mikrobetriebe in der Schweiz mit weniger als zehn Mitarbeitenden. Diesem Anspruch wird die Vorlage nur teilweise gerecht. Ver­schiedene Punkte sind unklar und müssen noch präzisiert beziehungsweise vereinfacht werden. Zu­dem sind angemessene Übergangsfristen an die neuen Swissness-Erfordernisse unerlässlich. Die vorgeschlagenen Zeitfenster stellen ein absolutes Minimum dar.

Artikel 51a des Markenschutzgesetzes zentral
Von zentraler Bedeutung ist die Bestimmung in Artikel 51a des Markenschutzgesetzes. Gemäss die­ser soll die deklarierte Swissness nur im Rahmen eines konkreten Prozesses, d.h. im Klagefall, über­prüft werden. Das ist sehr wichtig. Denn es darf keinesfalls darum gehen, dass alle Unternehmen ihre Swissness ohne Not mit komplizierten Berechnungen vorprozessual beweisen müssen. Dies war im Vorfeld der Swissness-Debatte immer wieder befürchtet worden. Eine solche Regelung wäre vor al­lem für die KMU mit immensen Kosten und grossem Aufwand verbunden. Zur Verdeutlichung und im Interesse der Rechtssicherheit verlangt der grösste Dachverband der Schweizer Wirtschaft, dass die­ser Grundsatz nochmals in der Markenschutzverordnung explizit verankert wird. (sgv/mc/ps)

Die Nummer 1:
Als grösste Dachorganisation der Schweizer Wirtschaft vertritt der sgv 250 Verbände und gegen 300’000 Unternehmen.

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