SIX Exchange Regulation erteilt AMS einen Verweis

SIX Exchange Regulation erteilt AMS einen Verweis

AMS-CEO Kirk S. Laney. (Foto: AMS)

Zürich – SIX Exchange Regulation hat gegen die AMS AG einen Verweis wegen einer Verletzung der Vorschriften betreffend Offenlegung von Management-Transaktionen ausgesprochen.

AMS AG hat die Veräusserung von 1‘000 Inhaberaktien im Oktober 2013 neun Börsentage zu spät als Management-Transaktion an SIX Exchange Regulation gemeldet. Die Gesellschaft erklärte, das meldepflichtige Mitglied des Aufsichtsrats habe seinerseits die Transaktion nicht an die bei AMS AG zuständige Person gemeldet. Deshalb sei die Transaktion verspätet an SIX Exchange Regulation gemeldet und veröffentlicht worden.

Zweckmässiges Meldesystem verlangt
Emittenten sind verpflichtet, ein zweckmässiges Meldesystem zu organisieren, welches ermöglicht, Management-Transaktionen rechtzeitig an SIX Exchange Regulation zu melden. Zudem müssen Emittenten die meldepflichtigen Personen gehörig über deren Pflichten instruieren. Diese Pflichten sind von den für die Einhaltung der Börsenregularien zuständigen Personen eines Unternehmens entsprechend umzusetzen und zu überwachen. SIX Exchange Regulation kam aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss, dass diejenige Person, an welche die fragliche Transaktion gemeldet wurde, die Regeln zur Offenlegung von Management-Transaktionen kannte oder hätte kennen müssen. AMS AG hätte damit nach Erhalt der Transaktionsmeldung die Veröffentlichung derselben wie von den Börsenregularien vorgeschrieben innert drei Börsentagen vornehmen können und müssen.

Zugunsten der Gesellschaft wurde gewürdigt, dass sie SIX Exchange Regulation umgehend kontaktierte, nachdem die Verspätung festgestellt worden war und dass in den letzten drei Jahren keine Sanktion gegen sie ausgesprochen wurde. Weiter wurde positiv gewertet, dass die Gesellschaft inzwischen Massnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Pflichten bei der Offenlegung von Management-Transaktionen zu gewährleisten.

Die vorliegende Verletzung wurde in der Gesamtbeurteilung als fahrlässig begangen und leicht qualifiziert. SIX Exchange Regulation hat deshalb gegenüber der AMS AG einen Verweis ausgesprochen. (SIX/mc/ps)

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