Bundesrat: Neue Berechnungsgrundlage der Preise für Swisscom-Netzzugang

Bundesrat: Neue Berechnungsgrundlage der Preise für Swisscom-Netzzugang

Bern – Die Telekomanbieter sollen für den Zugang zum Netz der Swisscom kostenorientierte Preise bezahlen, die auf einem zeitgemässen Berechnungsmodell basieren. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) revidiert, weil der Kostenberechnung von entbündelten Kupferanschlussleitungen (letzte Meile) moderne Technologien zugrunde gelegt werden müssen. Die revidierte FDV tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Den Preis, den die Konkurrenten der Swisscom für den Netzzugang bezahlen müssen, wird sich wie bis anhin an den Kosten orientieren, die beim Bau eines neuen Netzes mit moderner Technologie anfallen würden. Es handelt sich folglich um Modellkosten, die auf der Annahme beruhen, dass ein Anbieter heute ein neues Netz bauen würde.

Eine Anpassung der FDV wurde erforderlich, weil die geltenden Regelungen die Technologieentwicklung ungenügend berücksichtigen: Bis anhin wurden die Modellkosten für den Zugang zur letzten Meile auf Basis eines Kupfernetzes sowie auf Basis herkömmlicher Vermittlungseinrichtungen berechnet. Heute würde ein Unternehmen aber nicht mehr ein neues Kupfernetz bauen, sondern Glasfasern verlegen. Für diese Konstellation hat der Bundesrat nun Regeln definiert. Damit verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) über eine solide Grundlage, um die Preise auf Basis moderner Technologien festzulegen.

Kein Wettbewerb zwischen Kabelkanalisationen
Nicht bei allen Netzteilen ist es sinnvoll, sich bei der Preisberechnung auf das Modell eines Netzneubaus zu stützen. So würde es volkswirtschaftlich keinen Sinn machen, für jedes Netz eine eigene Kabelkanalisation zu bauen. Vielmehr sollen die bestehenden Kanäle von allen Anbietern effizient genutzt werden können. Künftig wird der Preis deshalb nicht mehr nach Massgabe der Kosten für einen Neubau berechnet. Neu werden die tatsächlichen Aufwendungen für den langfristigen Substanzerhalt und den bedarfsgerechten Ausbau ausschlaggebend sein. Damit bleiben weiterhin Anreize für die Wartung und Instandhaltung der Anlagen erhalten. Die Preisberechnung für Kabelkanalisationen basiert somit künftig  auf realen Kosten und nicht mehr auf Modell-Kosten.

Weitere Anpassungen
Die beiden Eckpfeiler der revidierten FDV werden durch zusätzliche Elemente flankiert:

  • Vermeidung von Preisdiskriminierung: Das Fernmeldegesetz will sicherstellen, dass alle Anbieter im Telekommarkt über gleich lange Spiesse verfügen. Die Anbieter müssen folglich die Netzinfrastrukturen zu denselben Konditionen nutzen dürfen, wie sie auch Swisscom zur Verfügung stehen. Dieses unbestrittene Gebot der Nichtdiskriminierung wird präzisiert: Swisscom muss Zugangsprodukte anbieten, die es einem effizienten Anbieter erlauben, auf dem Endkundenmarkt Produkte zu konkurrenzfähigen Preisen anzubieten.
  • Preisuntergrenze für entbündelte Anschlussleitungen: Eine Untergrenze stellt sicher, dass der Preis für den entbündelten Zugang zu den Anschlussleitungen des Swisscom-Netzes in jedem Fall zumindest die kurzfristig anfallenden Kosten für deren Bereitstellung deckt.
  • Zeitlich gestaffelte Umsetzung der Anpassungen: Die neuen Preisberechnungsregeln sollen sich gestaffelt über drei Jahre auf die Preise auswirken. Dies erleichtert der Swisscom die Anpassung an die neuen Rahmenbedingungen.

Auswirkungen
Aufgrund der vorgeschlagenen Aktualisierungen der Berechnungsgrundlagen ist mittelfristig mit einer moderaten Senkung der regulierten Zugangspreise zwischen den Telekomanbietern zu rechnen. Zu grossen Preisbewegungen am Endkundenmarkt für Telekommunikationsdienste dürfte dies aber kaum führen, da die Anpassungen am bisher gültigen Preisberechnungsmodell lediglich graduell sind.

Die revidierte Verordnung über die Fernmeldedienste tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. (admin.ch/mc/ps)

Zugang zum Swisscom-Netz
Mit der Liberalisierung des Telekommarktes löste die Swisscom die ehemalige Monopolistin PTT ab und übernahm ihre Infrastrukturen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs hat die Konkurrenz seither das Recht, ihre Netze mit dem der Swisscom zu verbinden (Interkonnektion) sowie das Kupfer-Anschlussnetz der Swisscom für den Zugang zu den Kundinnen und Kunden zu nutzen (vollständig entbündelte Kupferanschlüsse). Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) berechnet die Preise für die Interkonnektion und den entbündelten Zugang, wenn eine Konkurrentin mit den Swisscom-Preisen nicht einverstanden ist. Für die Preisberechnung muss die ComCom die Vorgaben des Bundesrates berücksichtigen, die er in seiner Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) festlegt.

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