SIX büsst Accu Holding mit 100’000 Franken

SIX büsst Accu Holding mit 100’000 Franken

Dr. Marco Marchetti, CEO und VRP Accu Holding. (Foto: Accu Holding)

Zürich – Die Sanktionskommission von SIX Swiss Exchange hat gegen Accu Holding AG wegen Verletzungen der Vorschriften betreffend die Kotierung von Beteiligungsrechten, Offenlegung von Management-Transaktionen und Regelmeldepflichten eine Busse von CHF 100’000 ausgesprochen.

Verletzung von Vorschriften der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte
Gemäss der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte (RLVB) besteht bei einem Aktiensplit bereits kotierter Valoren die Pflicht zur Einreichung eines Kotierungsgesuchs. Das Gesuch muss grundsätzlich spätestens 20 Börsentage vor dem vorgesehenen Termin des Aktiensplits eingereicht werden. Accu Holding hat am 24. Oktober 2014 einen Aktiensplit ihrer an SIX Swiss Exchange kotierten Valoren ins Handelsregister eintragen lassen. Da Accu Holding AG ein entsprechendes Gesuch anstatt bis spätestens zum 26. September 2014 erst am 5. November 2014 bei SIX Exchange Regulation eingereicht hat, kam die Sanktionskommission zum Schluss, dass ein Verstoss gegen die RLVB vorliegt.

Verletzung der Vorschriften zur Offenlegung von Management-Transaktionen
Nach den Kotierungsregularien müssen Emittenten die ihnen gemeldeten Management-Transaktionen innerhalb von drei Börsentagen über die elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattform von SIX Exchange Regulation veröffentlichen. Dies ist auch der Fall, wenn die meldepflichtige Person dem Emittenten eine Management-Transaktion verspätet meldet oder wenn die meldepflichtige Person die Meldung unterlässt, der Emittent jedoch von der meldepflichtigen Transaktion auf andere Weise Kenntnis erlangt. Meldepflichtig sind nicht nur Transaktionen, welche meldepflichtige Personen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausführen lassen, sondern auch Transaktionen nahestehender Personen, welche unter massgeblichem Einfluss der meldepflichtigen Person erfolgen.

In vorliegendem Fall hat eine meldepflichtige Person die Management-Transaktionen, welche über eine ihr nahestehende juristische Person abgewickelt wurden, nicht an Accu Holding AG gemeldet. Accu Holding AG hatte jedoch von der Transaktion Kenntnis und hätte deshalb innert der Frist von drei Börsentagen diese Transaktionen veröffentlichen müssen. Die Sanktionskommission hat festgehalten, dass Accu Holding AG die Vorschriften zur Offenlegung von Management-Transaktionen verletzt hat, indem diese Veröffentlichung schliesslich ein dreiviertel Jahr verspätet erfolgte.

Emittenten sind ausserdem verpflichtet, die meldepflichtigen Personen in sachgerechter und nachhaltiger Weise über die Pflichten zur Offenlegung von Management-Transaktionen zu instruieren. Vorliegend SIX Exchange Regulation haben nachweislich keine entsprechenden Instruktionen stattgefunden, weshalb die Sanktionskommission zum Schluss kam, dass Accu Holding AG die Instruktionspflicht verletzt hat.

Verletzung der Vorschriften betreffend Regelmeldepflichten
Ein Emittent ist verpflichtet, gemäss den Bestimmungen zur Rechnungslegung in Verbindung mit den Bestimmungen zu den Regelmeldepflichten, Finanzberichte zu veröffentlichen und SIX Exchange Regulation einzureichen. Da Accu Holding AG den Geschäftsbericht 2014 nicht innert der vorgeschriebenen Frist bis zum 30. April 2015 publiziert und eingereicht hat, kam die Sanktions-kommission zum Schluss, dass die anwendbaren Bestimmungen verletzt wurden.

Für diese Verletzungen der Vorschriften betreffend Verfahren für Beteiligungsrechte, Offenlegung von Management-Transaktionen und Regemeldepflichten hat die Sanktionskommission Accu Holding AG eine Busse von CHF 100‘000 auferlegt. Bei der Sanktion berücksichtigte sie die Schwere der Verletzungen, die Schwere des Verschuldens und die Strafempfindlichkeit von Accu Holding AG sowie den Umstand, dass gegen die Gesellschaft in den vergangenen drei Jahren bereits eine Sanktion ausgesprochen wurde. (SIX Swiss Exchange/mc/ps)

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