Bundesrat beschliesst neue Regeln zu Eigenmitteln der Banken

Bundesrat beschliesst neue Regeln zu Eigenmitteln der Banken

Bern – Am dem 1. Januar 2017 gelten neue Regeln zu den Eigenmitteln von Banken für Derivate und Fondsanteile. Der Bundesrat hat am Mittwoch Änderungen der Eigenmittelverordnung verabschiedet, die den Risiken stärker Rechnung tragen. Nach der Vernehmlassung beschloss er indes Ausnahmen.

Mit der Revision werden Ergänzungen der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III umgesetzt. Mit dieser wurden die Anforderungen an das Eigenkapital, das Banken im Minimum halten müssen, verschärft. Das soll den Schutz vor Krisen verbessern.

Veraltete Methode
Die Anforderungen an die Eigenmittel für Kreditrisiken von Derivaten müssen erneuert werden, weil die bisherigen Berechnungsmethoden veraltet sind. Zudem wurde die derzeitige «Standardmethode» gar nicht verwendet.

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat daher einen neuen Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten veröffentlicht. Dieser berücksichtigt bei der Eigenmittelunterlegung den Grad der Absicherung der Kontrakte. Auch sind die Wiederbeschaffungswerte und Sicherheitszuschläge risikosensitiver kalibriert, wie der Bundesrat schreibt.

Umgehung verhindern
Die zweite Ergänzung betrifft Fondsanteile, die Banken in ihren Büchern halten. Die Behörden haben festgestellt, dass Banken Verbriefungspositionen, die sie mit besonders hohen Eigenmitteln unterlegen müssten, in Fonds verpackt haben, für die tiefere Eigenmittelvorschriften gelten.

Solchen Umgehungsmöglichkeiten soll nun der Riegel geschoben werden. Neu wird bei Fondsanteilen grundsätzlich eine genaue Analyse der zugrunde liegenden Positionen verlangt.

Mehr Ausnahmen
Die Umsetzung führt für die Banken zu Mehraufwand. Dem sollen Vereinfachungen entgegenwirken, welche die Finanzmarktaufsicht FINMA für kleine und mittlere Institute entwickelt hat. Diese Vereinfachungen stehen Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5 offen.

Nach der Vernehmlassung hat der Bundesrat nun beschlossen, dass auch Institute der Aufsichtskategorie 3 von den Vereinfachungen profitieren können, sofern sie unbedeutende Derivateaktivitäten und Fondsinvestments haben. Zudem wurde die Übergangsfrist auf zwölf Monate ab Inkrafttreten verlängert. (awp/mc/ps)

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