OBT: Steuerplanung – optimieren heisst nicht unbedingt vermeiden

OBT: Steuerplanung – optimieren heisst nicht unbedingt vermeiden
(Foto: OBT)

St. Gallen – Steuerplanung ist grundsätzlich eine langfristige Sache und sollte immer den Bedürfnissen des Unternehmens, der Firmeninhaber oder der Anteilseigner entsprechen. Wichtig ist dabei, dass das Optimieren von Steuern und nicht das Sparen im Vordergrund steht. Gleichzeitig sei aber festgehalten, dass sich das zu rasche Ausreizen sämtlicher Möglichkeiten des Steuersparens auch kontraproduktiv auswirken kann.

Steuerplanung – optimieren heisst nicht unbedingt vermeiden
Im Rahmen der kantonalen Steuergesetze, des Bundessteuergesetzes und der Rechnungslegung bestehen anlässlich der Erstellung der Jahresrechnung interessante Möglichkeiten, diese steueroptimiert zu gestalten. Dies ist z.B. durch Unterbewertung von Aktiven und Überbewertung von Passiven sowie der Wahl zwischen Lohn oder Dividende möglich.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, WIR-Guthaben
Der per Abschlussstichtag offene Debitorenbestand ist soweit zu bereinigen, dass dubiose oder schwer einbringliche Forderungen ausgeschieden oder wertberichtigt werden.

Unsere Steuertipps:

  • Auf dem bereinigten Debitorensaldo können steuerlich (je nach Kanton) zwischen 5-10% des Bestands als Wertberichtigung zu Debitoren (Delkredere) geltend gemacht werden. Bei ausländischen Forderungen und solchen in ausländischer Währung können mindestens 10% deklariert werden.
  • Die Guthaben auf den WIR-Konten dürfen mit 20% unterbewertet werden. Diese Wertberichtigung sollte mit Vorteil entweder als Bewertungskorrektur in den Aktiven oder als Rückstellung in den Passiven offen gezeigt werden.

Warenlager und angefangene Arbeiten
Der Bewertung des Warenlagers kommt insbesondere in einem Handelsbetrieb eine hohe Bedeutung zu. Dieses sollte zu Einstandspreisen, exkl. MWST, aufgenommen werden. Bei sinkenden Preisen sind (nach dem Niederstwertprinzip) die Tagespreise anlässlich der Inventaraufnahme einzusetzen.

Unsere Steuertipps:

  • Steuerlich kann eine Wertberichtigung in der Höhe von bis zu einem Drittel geltend gemacht werden, sofern sie offen verbucht oder intern nachweisbar ist. Vor der Berechnung des Warendrittels können jedoch Artikel, welche der Mode unterworfen oder nicht mehr gängig sind, entsprechend demodiert oder einzelwertberichtigt werden.
  • Bei den angefangenen Arbeiten gilt die Bewertung zu Selbstkosten (Herstellkosten und Fertigungsgemeinkosten, exkl. MWST). Die gestellten Akontorechnungen müssen in Abzug gebracht werden. Ein allfällig berücksichtigter Vertriebs- und Verwaltungskostenzuschlag sowie ein Gewinnzuschlag muss eliminiert werden.

Anlagevermögen
Bei Abschreibungen auf dem sachlichen Anlagevermögen bestehen schweizweit geltende Abschreibungssätze. Dabei ist es wichtig, zwischen degressiven (vom Buchwert) oder linearen Abschreibungen (vom Anschaffungswert) zu unterscheiden. Die Sätze für letztere entsprechen der Hälfte.

Die Abschreibungsmethode muss also wohl überlegt sein, da bei degressiven Abschreibungen während der ersten Jahre deutlich höhere Abschreibungen resultieren.

Die durch die Gesetzesänderung per 1. Januar 2011 geschaffenen interessanten Möglichkeiten hinsichtlich der privilegierten Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit müssen einzeln und konkret geprüft werden.

Unsere Steuertipps:

  • Das Bundessteuergesetz kennt auch die Sofort- oder Einmalabschreibung (die Kantone behandeln dies unterschiedlich). Sie können somit bei Bedarf im Anschaffungsjahr z.B. im Kanton Aargau 80% der Investition abschreiben, müssen dies aber in der Bilanz und in der Erfolgsrechnung separat zeigen. Allerdings erlischt in den kommenden Jahren die Möglichkeit, darauf weitere Abschreibungen zu tätigen – zwar so lange, bis das Anlagegut ausscheidet oder glaubhaft gemacht werden kann, dass weitere Abschreibungen notwendig sind. Auch Nachholabschreibungen können vorgenommen werden, sofern in den Vorjahren aufgrund eines schlechten Ergebnisses keine ordentliche Abschreibung getätigt worden ist. Je nachdem könnte sich auch eine vorgezogene Anschaffung von sachlichem Anlagevermögen kurz vor Bilanzstichtag lohnen, da eine Abschreibung vom Buchwert nicht pro rata erfolgen muss, sondern bereits für ein ganzes Kalenderjahr getätigt werden kann.
  • Direkte Abschreibungen auf Landwerte sind untersagt, separat ausgewiesene Wertberichtigungen hingegen können in begründeten Fällen und am idealsten nach Rücksprache mit der Steuerbehörde durchaus Akzeptanz finden.
  • Zu prüfen ist auch die Möglichkeit, geleastes Anlagevermögen zu aktivieren und die Abschreibungsmethode dementsprechend zu gestalten.

Abgrenzungen
Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung betragsmässig noch ungenau oder zeitlich nicht exakt abschätzbar sind, werden als Abgrenzungen verbucht. Dazu gehören auch Aufwandspositionen wie z.B. Vorausleistungen von Kunden oder Mietern. Massgebend dabei ist der Zeitraum der Leistungserbringung.

Unsere Steuertipps:

  • Oft wird nicht daran gedacht, die auf dem jüngsten Jahresergebnis geschuldeten, aber noch nicht in Rechnung gestellten AHV-Beiträge des Inhabers einer Personengesellschaft sowie die errechnete Steuerschuld auf dem laufenden Ergebnis und dem Kapital einer juristischen Person abzugrenzen.

Rückstellungen
Darunter fallen mittel- bis langfristige Rückstellungen für BVG-Arbeitgeber-Beitragsreserven, Baugarantien und Risiken aus weiteren Gewährleistungen, Grossreparaturen, Überstunden-/Ferienguthaben, Firmenjubiläen, Prozessrisiken, Bürgschaftsverpflichtungen, Rücklagen für den Umweltschutzbereich, Ersatzbeschaffungen, Rücklagen für Forschung und Entwicklung, Risiken für Währungsschwankungen oder Erneuerungsfonds bei Liegenschaftsgesellschaften.

Unsere Steuertipps:

  • Die Höhe der BVG-Arbeitgeber-Beitragsreserven richtet sich nach der jährlichen BVG-Prämie (Arbeitgeber-Anteil) und darf das Fünffache nicht übersteigen. Zu frühes Ausschöpfen des vollen Betrags kann bei steigenden Ergebnissen und konstantem BVG-Aufwand kontraproduktive Steuerfolgen haben.
  • Die Berechnung der Höhe der Rückstellungen für Baugarantie-Rückstellungen ist kantonal uneinheitlich, im Kanton Aargau ist sie limitiert auf 1% des laufenden plus 0.5% des Vorjahresumsatzes. Im Zuge der zunehmenden Risiken können mit den Steuerbehörden mittlerweile jedoch gangbare Lösungen für weitere Branchen gefunden werden.
  • Die Rückstellungen für Überzeit-/Ferienguthaben und Boni der Arbeitnehmenden können einen wesentlichen Faktor darstellen. Dies bedingt aber den nötigen Nachweis mittels einer Berechnung.
  • Unter Umweltschutzbereich sind Rückstellungen für Entsorgung, Wiederherstellung etc. bei Betrieben, welche vermehrt mit Schadstoffen in Kontakt sind (z.B. Recycling, Galvanik, Autoverwertung, Garagen), zu verstehen.
  • Die Rücklagen für Forschung und Entwicklung werden ebenfalls kantonal unterschiedlich behandelt und sind oft auf 10% des ausgewiesenen Ergebnisses beschränkt.

Dividende statt Lohn
Die privilegierte Besteuerung der Dividende beim Empfänger hat die Diskussionen rund um die Frage «Lohnnachtrag oder Dividende» bei mitarbeitenden Inhabern einer Kapitalgesellschaft neu entfacht. Diese gilt es individuell zu prüfen, denn ein Missverhältnis zwischen Lohn und Dividende kann teuer zu stehen kommen. Augenfällig ist bei der Strategie «Dividende statt Lohn» der Wegfall der Sozialleistungen, aber auch die Tatsache, dass der bewusst höher ausgewiesene Gesellschaftsgewinn auch höhere Aktienwerte auslöst und Gewinnsteuern bei der Gesellschaft sowie Vermögenssteuern beim Aktionär anfallen.

Ein Vorteil der Dividende ist sicher auch, dass sie beim Empfänger erst im Folgejahr nach dem Jahresabschluss zur Besteuerung gelangt und somit genügend Zeit bleibt, auf der privaten Ebene z.B. mittels Einkauf in die Pensionskasse oder beim Liegenschaftsunterhalt steuermildernde Massnahmen einzuleiten.

Fazit
Auch während der Abschlusserstellung oder bei der Ergebnisplanung bestehen noch einige lohnenswerte Möglichkeiten der Steueroptimierung. Wichtig dabei ist aber, dass diese nicht kurzfristig bis aufs Letzte ausgereizt werden, sondern in eine nachhaltige und mehrjährige Steuerplanung eingebettet sind. Unter Steueroptimierung ist nicht zwingend nur «Steuern vermeiden» zu verstehen. (OBT/mc)

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