AXA: Tessiner und Westschweizer leasen am häufigsten Autos

AXA: Tessiner und Westschweizer leasen am häufigsten Autos
(Foto: AXA)

Winterthur – Autoleasing ist beliebt, besonders im Tessin und in der Westschweiz. Wer sich für ein Leasing entscheidet, sollte jedoch einige Punkte beachten.

Autoleasing ist in der Schweiz weit verbreitet. Besonders hoch ist die Leasingrate im Tessin und in der Westschweiz, wie Zahlen der AXA Winterthur zeigen. Im Tessin ist jedes vierte Auto geleast, in den Westschweizer Kantonen mehr als jedes fünfte. Etwas weniger verbreitet ist Leasing in der Deutschschweiz: dort bewegt sich die Leasingquote je nach Kanton bei 8 bis 16 Prozent. Am höchsten ist die Leasingquote bei den Deutschschweizer Kantonen in Solothurn mit 16% – am unteren Ende der Rangliste liegt Appenzell Innerhoden mit 8%.

Damit ist Autoleasing schweizweit eine beliebte Finanzierungsmethode – hat aber auch seine Tücken, wie Rechtsexperte Jürg Schneider von der AXA-ARAG erklärt. «Bei uns melden sich regelmässig Kundinnen und Kunden, die aufgrund eines Leasings Rechtshilfe benötigen», sagt Jürg Schneider, Rechtsexperte und Head Operations & Underwriting bei der AXA-ARAG Rechtsschutz. «Teilweise haben sich die Leasingnehmer im Vorfeld zu wenig genau über die Vertragsbedingungen informiert, in einzelnen Fällen liegt aber auch ganz klar ein rechtswidriges Verhalten seitens des Händlers oder der Leasingfirma vor», so Jürg Schneider. Daher sei es wichtig, sich vorgängig sorgfältig über die Leasingbedingungen zu informieren und sich für das Leasing an den Autohändler seines Vertrauens zu wenden.

In diesen Kantonen wird am meisten geleast:

Quelle: AXA Winterthur
Auswertung der bei AXA Winterthur versicherten Personenwagen nach Autokennzeichen (Oktober 2017)

Falls es dennoch zu Ungereimtheiten kommt, gestaltet es sich für Privatpersonen oftmals schwierig, gegen den Leasinghändler oder die Leasingfirma vorzugehen, denn unterschrieben wird der Vertrag zwar in der Garage, Vertragspartner ist aber die Leasingfirma. «Da dies ein Dreiecksgeschäft ist, kommt es immer wieder vor, dass Händler und Leasingfirma den Leasingnehmer bei Problemen vom einen zum andern verweisen und keiner die Verantwortung übernimmt. Leasingnehmer werden so teils schlicht im Regen stehen gelassen», so Jürg Schneider. In solchen Fällen hilft eine Rechtsschutzversicherung, die sich für die Interessen des Leasingnehmers einsetzt, etwa wenn überhöhte Zahlungsforderungen des Händlers auftreten – beispielsweise wenn ein Leasingnehmer vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen möchte – oder wenn Mängel am Fahrzeug festgestellt werden, die ein Händler bewusst verschwiegen hat.

Kleiner Mangel entpuppt sich als Totalschaden
Ein besonders krasses Beispiel erlebte die AXA-ARAG Anfang dieses Jahres: Ein Händler hatte der Leasingnehmerin eines Occasionswagens gesagt, das Auto habe lediglich einen kleinen Parkschaden erlitten, sei ansonsten aber bestens in Form. Beim ersten Garagenbesuch stellte sich dann aber heraus, dass das Auto einen gröberen Unfall gehabt haben musste und wirtschaftlich gesehen ein Totalschaden vorlag. Als die Leasingnehmerin den Händler damit konfrontierte, bot dieser keinerlei Hand, den Fehler zu beheben. Erst auf Intervention der AXA-ARAG hin konnte die Leasingnehmerin das Fahrzeug zurückgeben. Sie musste anschliessend nur den Anteil der bereits gefahrenen Kilometer selber bezahlen. «Ohne rechtliche Intervention wäre die Leasingnehmerin auf dem kaputten Auto und einem teuren Leasingvertrag sitzen geblieben», berichtet Jürg Schneider.

Worauf man beim Autoleasing achten sollte

  • Sorgfältig überlegen, ob Leasing tatsächlich die geeignete Finanzierungsform ist und man es sich über die gesamte Vertragsdauer leisten kann.
  • Für ein Leasing sollte man sich zu einem Händler seines Vertrauens wenden oder entsprechende Empfehlungen einholen.
  • Vertragsbedingungen genau lesen und das eigene Budget sorgfältig kalkulieren. Zu den Leasingraten kommen zahlreiche weitere Ausgabenposten hinzu, die man nicht vergessen sollte. Dazu gehören Motorfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung, Vollkaskoversicherung, Motorfahrzeugsteuern, Unterhalt, Benzin, Garage und Parkgebühren.
  • Das Fahrzeug bei der Übernahme genau inspizieren oder wenn möglich von einem unabhängigen Fachkundigen überprüfen lassen, ob allfällige Mängel bestehen.
  • Wer punkto Vertragsabschluss und Vertragsbedingungen unsicher ist, kann seine Rechtsschutzversicherung um Rat fragen.

Häufige Fragen rund ums Autoleasing:

Kann man von einem soeben unterschriebenen Leasingvertrag ohne Kostenfolge zurücktreten, wenn man sich nachträglich anders entscheidet?

Ja, sofern das Leasing für den privaten Gebrauch genutzt wird und sich der Kreditbetrag auf maximal 80’000 Franken beläuft, kann man den Antrag zum Vertragsabschluss oder die Annahmeerklärung innert 14 Tagen schriftlich widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt ab Erhalt der Vertragskopie. Der Widerruf muss bis spätestens am letzten Tag der Widerrufsfrist der Leasinggeberin oder der Post als Einschreiben übergeben werden. Die Quittung des Einschreibens sollte man unbedingt aufbewahren.

Wer prüft, ob man als Leasingnehmer überhaupt in Frage kommt und sich das leisten kann?

Die Leasinggesellschaft muss die Kreditfähigkeit des Leasingsnehmers prüfen und dabei gesetzliche Vorschriften beachten. Oftmals enthält das von Leasinggesellschaften erstellte Budget aber unzulässige Pauschalen anstelle der konkreten Ausgaben. Zudem werden oft nicht alle notwendigen Kosten mit berücksichtigt.

Wer also ein Auto leasen möchte, sollte deshalb selber das eigene Budget kalkulieren. Zu den Leasingraten kommen zahlreiche Ausgabenposten hinzu, die man nicht vergessen sollte, auch wenn die Leasinggesellschaft diese nicht auflistet. Dazu gehören Motorfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung, Vollkaskoversicherung, Motorfahrzeugsteuern, Unterhalt, Benzin, Garage und Parkgebühren. Ein Budget für die Leasingrate allein reicht also bei Weitem nicht aus.

Kann ich vorzeitig aus dem Leasingvertrag aussteigen?

Ja. Die Leasinggesellschaft berechnet dann jedoch gestützt auf eine «Restwerttabelle» rückwirkend eine höhere Leasingrate. Das bedeutet, dass man eine Nachzahlung leisten muss. Diese sollte umso tiefer ausfallen, je länger der Vertrag gedauert hat. Zu dieser Schlussrechnung kommen dann oftmals noch «Instandstellungskosten» sowie «Entschädigungen für Mehrkilometer» dazu. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, bei der Streitigkeiten aus Leasing mitversichert sind, kann sich von ihr beraten lassen.

Gehört das Auto dem Kunden, wenn er alle Leasingraten bezahlt hat?

Nein. Das Auto gehört auch nach Ablauf der Vertragsdauer der Leasingfirma. Wenn ein Leasingnehmer das Auto nach Ablauf des Leasingvertrages kaufen will, ist die Leasinggesellschaft also völlig frei, ob und falls ja zu welchem Preis sie das Fahrzeug verkauft. Der im Leasingvertrag aufgeführte Restwert ist nur eine kalkulatorische Grösse und nicht etwa der Preis, zu welchem ein Leasingnehmer das Fahrzeug bei Vertragsablauf kaufen darf.

Muss der Kunde bei der Rückgabe alle Schäden am Fahrzeug übernehmen?

Nein. Die normale Abnützung – wie etwa oberflächliche Schäden an Felgen, die ohne grossen Aufwand wieder behoben werden können – wurden bereits mit den Leasingraten abgegolten. Der Kunde muss nur für die ausserordentliche Abnützung des Autos und selbst verschuldete Schäden einstehen. Dazu zählen etwa Carrosserieschäden, soweit es sich dabei nicht nur um oberflächliche Kratzer ohne Beschädigung der Grundierung handelt, Brandlöcher in der Sitzgarnitur, Flecken im Interieur. Zusätzlich kann auch fehlendes Zusatzmaterial wie etwa Pannendreieck, Bedienungsanleitungen verrechnet werden.

Zur Feststellung des Schadens erstellt die Liefergarage bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Zustandsprotokoll. Dieses sollte man sorgfältig durchzulesen und sich die allfälligen Instandstellungskosten detailliert darlegen lassen. Wenn man unsicher ist, ob alles seine Richtigkeit hat ist, empfehlen wir, dies auf dem Protokoll zu vermerken und einen unabhängigen Fahrzeugsachverständigen beizuziehen, beispielsweise vom Verband Freiberuflicher Fahrzeugsachverständiger.

Wie viele Mehrkilometer dürfen bei der Fahrzeugrückgabe verrechnet werden?

Im Leasingvertrag ist grundsätzlich festgelegt, wie sich der Kilometerpreis für die Mehrkilometer zusammensetzt. Diese Kosten sind jedoch oftmals überrissen – sie dürfen nur den tatsächlichen Kosten entsprechen. Dabei gilt die Eurotax-Regel als gute Lösung: Restwert des Fahrzeuges, geteilt durch 2000, entspricht der Nachzahlung in Rappen pro gefahrenen Mehrkilometer. Ein Beispiel: Restwert Fr. 8’000.-, geteilt durch 2000, ergibt 4 Rappen pro Mehrkilometer.

Kann man ein geleastes Fahrzeug zurückgeben, wenn dieses ständig defekt ist?

Ja. Zuerst muss man jedoch dem Lieferanten Gelegenheit geben, den Mangel zu reparieren und ihm androhen, dass man eine sogenannte Wandelung für eine Fahrzeugrückgabe verlange, falls ihm dies nicht gelingt. Gleichzeitig muss man die Leasingfirma umgehend über jeden Mangel und Reparaturversuch informieren.

Wer eine solche Wandelung verlangt, muss in der Lage sein, jeden Reparaturversuch beweisen zu können. Daher empfiehlt es sich, von jedem Garagenbesuch eine Bestätigung zu verlangen, auf welcher ersichtlich ist, warum das Fahrzeug in die Werkstatt gebracht wurde und was repariert wurde. Als Faustregel gilt, dass wenn ein Defekt auch nach drei Reparaturversuchen nicht behoben werden konnte, zusammen mit der Leasinggesellschaft die Wandelung verlangt werden kann.

Leasinggesellschaften sind jedoch oft zurückhaltend und verlangen teilweise, dass Leasingnehmer die Wandelung auf eigene Kosten und Risiken durchsetzen. Solange die Frage, ob und zu welchen Bedingungen die Lieferanten ein Fahrzeug zurücknehmen nicht geklärt ist, sind gemäss den AGB aller Leasinggesellschaften Leasingnehmer verpflichtet, die Leasingraten weiter zu bezahlen. Wie nach einer Wandelung abzurechnen ist, ist in den meisten AGB nicht geregelt und zieht dann oftmals noch eine weitere Auseinandersetzung nach sich. Gerade in solchen Fällen ist es deshalb hilfreich, wenn man auf eine Rechtsschutzversicherung zurückgreifen kann. (AXA/mc/ps)

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