OBT: Liquidationsgewinnbesteuerung – nicht immer wird privilegiert besteuert

OBT: Liquidationsgewinnbesteuerung – nicht immer wird privilegiert besteuert
(Foto: OBT)

St. Gallen – Gibt jemand seine selbständige Erwerbstätigkeit auf, werden die in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven aufgelöst und getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid wegen fehlenden Inventarwerten einen Teil der aufgelösten stillen Reserven nicht als solche akzeptiert und voll als ordentliches Einkommen besteuert. Das zeigt, wie wichtig eine lückenlose Dokumentation ist.

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven gemäss Artikel 37b DBG getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.

Die privilegierte Liquidationsbesteuerung gilt ausschliesslich für die im Vorjahr und im Liquidationsjahr realisierten stillen Reserven. Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, das nicht aus der Realisation von stillen Reserven resultiert, sowie übrige Einkommen werden weiterhin ordentlich besteuert.

Die Abgrenzung, ob Einkommen aus der Realisation von stillen Reserven oder aus ordentlicher Erwerbstätigkeit erzielt wurde, ist in der Praxis nicht immer ganz klar.

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Inventarwerte mit eindeutigen zeitlichen Abgrenzungen bilden dafür eine wichtige Grundlage. Inwiefern unmittelbar vor der Liquidation gebildete stille Reserven bei deren Auflösung privilegiert besteuert werden können, muss im Einzelfall abgeklärt werden.

Voraussetzungen für Liquidationsgewinn

  • Die selbständige Erwerbstätigkeit muss definitiv nach Erreichen des 55. Altersjahres aufgegeben werden.
  • Das Gesetz lässt eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit aber weiterhin zu (Nettoeinkommen tiefer als CHF 21’150).
  • Bei Beendigung infolge Invalidität wird eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vorausgesetzt.
  • Bei einer Übertragung eines Personenunternehmens auf eine juristische Person ist die nachträgliche Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit möglich.
  • Die privilegierte Besteuerung gilt ausschliesslich für die im Vorjahr und im Liquidationsjahr realisierten stillen Reserven.
  • Es kann nur einmal von der privilegierten Besteuerung profitiert werden.

Was sind stille Reserven?
Stille Reserven und Rücklagen geben dem Unternehmen Sicherheit für schwierige Phasen. Sie zählen zu den beliebtesten Instrumenten der Steueroptimierung und sind Ausdruck des Schweizer Vorsichtsprinzips. Auch im neuen Rechnungslegungsgesetz des Schweizer Obligationenrechts erfolgte keine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen handelsrechtlichen Zulässigkeit stiller Reserven. Ermessens- und Willkürreserven, wie sie im Rahmen von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie Rückstellungen gebildet werden können, sind weiterhin zulässig. Stille Reserven entstehen durch:

  • Vorsichtige Bewertung der Aktiven
  • Wertberichtigungen
  • Rückstellungen
  • Übermässige Abschreibungen

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben, werden diese stillen Reserven zwangsläufig aufgelöst und getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert. Das ist aus steuerlicher Sicht höchst attraktiv.

Privatentnahme von Grundstücken
Wird ein Grundstück anlässlich einer Liquidation in das Privatvermögen übertragen, kann ebenfalls von der privilegierten Besteuerung profitiert werden. Die Differenz zwischen den Anlagekosten (Kaufpreis oder Erstellungskosten inkl. wertvermehrenden Aufwendungen) und dem Buchwert gelten auch als stille Reserven. Diese sogenannten wiedereingebrachten Abschreibungen werden ebenfalls anders besteuert. Steuerlich attraktiv sind auch die Möglichkeiten von Artikel 18a DBG. Konkret geht es um den Wertzuwachsgewinn einer Liegenschaft. Dieser kann – muss aber nicht – bei der Überführung in das Privatvermögen abgerechnet werden. Auf Antrag hin kann der Wertzuwachsgewinn bei der direkten Bundessteuer aufgeschoben werden. Die im Zeitpunkt der Veräusserung realisierten übrigen stillen Reserven unterliegen zusammen mit dem übrigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der ordentlichen Besteuerung.

Finden jedoch sowohl die Überführung einer Liegenschaft als auch deren Veräusserung innerhalb der Liquidationsperiode statt, werden diese beiden Vorgänge als Liquidationshandlungen betrachtet und alle stillen Reserven als Liquidationsgewinn abgerechnet.

Was passiert im Todesfall?
Im Todesfall geht die selbständige Erwerbstätigkeit des Erblassers durch Universalsukzession auf die Erben über. Führen diese das Einzelunternehmen nicht weiter, übernehmen sie den Anspruch des Erblassers auf die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns nur dann, wenn dieser zum Zeitpunkt seines Ablebens die Voraussetzungen (Alter 55 Jahre, Invalidität) erfüllt hat.

Führen die Erben die Tätigkeit nicht weiter und beenden sie die Liquidation nicht, findet am Ende des fünften Kalenderjahrs nach dem Todesjahr eine gesetzlich vorgeschriebene Überführung der Vermögenswerte ins Privatvermögen statt.

Führen ein oder mehrere Erben die selbständige Erwerbstätigkeit fort, so können diese die privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung nicht mehr an Stelle des Erblassers geltend machen. Der Anspruch geht mit der ersten entsprechenden Handlung unter.

Fazit
Damit eine korrekte und steuerlich attraktive Trennung zwischen ordentlichem Einkommen in den Liquidationsjahren und Auflösung von stillen Reserven erfolgen kann, braucht es nicht erst im Liquidationsjahr sehr gut dokumentierte Inventarwerte über Debitoren, angefangene Arbeiten, Anlagevermögen und Rückstellungen.

Auch bei Liegenschaften müssen Informationen zu Kaufpreis, Erstellungskosten und wertvermehrenden Aufwendungen lückenlos vorhanden sein. Fehlen diese, geht die Steuerbehörde bei der Auflösung von stillen Reserven in den Liquidationsjahren von ordentlichem Erwerbseinkommen aus. (OBT/mc/ps)

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