Interner BKB-Bericht zum ASE-Betrugsfall muss nicht zugänglich gemacht werden

Interner BKB-Bericht zum ASE-Betrugsfall muss nicht zugänglich gemacht werden
(Bild: Fotolia ©Africa Studio)

Lausanne – Der im ASE-Betrugsfall erstinstanzlich verurteilte Ex-Verwaltungsratspräsident hat vergeblich gefordert, dass ein interner Bericht der Basler Kantonalbank (BKB) für das Berufungsverfahren vor dem Aargauer Obergericht zugänglich gemacht wird. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde des Mannes nicht eingetreten.

Der Bericht wurde von der Bank bei einer Anwaltskanzlei in Auftrag gegeben. Er beleuchtet die Geschäftsbeziehungen der Bank im Zusammenhang mit der in den Betrugsfall involvierten externen Vermögensberaterin ASE Investment.

Das Obergericht Aargau wies das Gesuch um Entsiegelung des Berichts im November ab. Der Ex-Verwaltungsratspräsident zog den Beschluss ans Bundesgericht weiter. Dieses ist in einem am Dienstag publizierten Urteil nicht auf die Beschwerde eingetreten, weil es sich um einen Zwischenentscheid handelt.

Solche Entscheide muss das höchste Schweizer Gericht nur behandeln, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Bundesgericht hält darüber hinaus fest, dass auch das Aargauer Obergericht nicht auf das Entsiegelungsgesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Es hatte dieses förmlich abgewiesen.

Deliktsumme 170 Millionen Franken
Die ASE-Investment lockte von 2006 bis 2012 Anleger mit Renditeversprechen von bis zu 18 Prozent. Die Anleger wurden wegen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft der Verantwortlichen jedoch zu Geschädigten. Insgesamt ermittelte die Staatsanwaltschaft 2500 Geprellte. Die Deliktsumme beträgt rund 170 Millionen Franken.

Das Bezirksgericht Laufenburg verhängte gegen den Ex-Geschäftsführer und den Ex-Verwaltungsratspräsidenten im Dezember 2016 Freiheitsstrafen von neun und fünf Jahren.

Umstrittener Bericht
Der Bericht der Basler Kantonalbank hat die Gerichte im Zusammenhang mit dem ASE-Betrugsfall nun schon mehrere Male beschäftigt. Für das erstinstanzliche Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entsiegelung gestellt. Dieses wurde jedoch abgewiesen.

Vier Tage nach seinem Urteil liess das Bezirksgericht Laufenburg den Bericht entsiegeln. Es begründete seinen Entscheid damit, dass dieser aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit für das angekündigte Berufungsverfahren notwendig sei.

Für dieses Vorgehen erhielt das Bezirksgericht vom Bundesgericht vergangenen Sommer einen Rüffel. Die Lausanner Richter hielten fest, dass eine «nachträgliche» Beweiserhebung den Zuständigkeits- und Beweiserhebungsregeln im Strafprozess widerspreche. Das Berufungsgericht habe selbst zu entscheiden, welche Beweise erhoben würden und welche nicht.

Auch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beantragte Einsicht in den Bericht. Es wollte im Juni 2016 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gegen die verantwortlichen Personen der Basler Kantonalbank einleiten.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies das Begehren ab. Es kam zum Schluss, dass die für den Bericht beauftragte Anwaltskanzlei bankenregulatorische Fragen untersucht habe. Dies falle unter die anwaltliche Rechtsberatung in Compliance-Fragen und somit unter das Anwaltsgeheimnis. (awp/mc/ps)

BKB

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