SIX genehmigt Dekotierung der Bank Cler Inhaberaktie

SIX genehmigt Dekotierung der Bank Cler Inhaberaktie
Sandra Lienhart, Vorsitzende der Geschäftsleitung Bank Cler. (Foto: Bank Cler)

Zürich / Basel – Die Bank Cler hat am 26. Oktober bei der SIX Swiss Exchange AG die Dekotierung der Inhaberaktien der Bank Cler sowie die Befreiung von gewissen Publizitätspflichten beantragt. Die beiden Anträge wurden am 7. November von der SIX gutgeheissen. Die Aktien der Bank Cler AG werden unmittelbar im Anschluss an die Rechtskraft des Urteils zur Kraftloserklärung des zuständigen Gerichts dekotiert.

Die Bank Cler AG hat am 26. Oktober 2018 bei der SIX Swiss Exchange ein Gesuch um Dekotierung der Inhaberaktien der Bank Cler sowie um Befreiung von gewissen Publizitätspflichten eingereicht. Mit Entscheid vom 7. November 2018 bewilligte die SIX Swiss Exchange die Dekotierung sämtlicher Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 20 der Bank Cler AG, Basel (Valoren-Nr. 1811647; ISIN: CH0018116472). Die Dekotierung der Inhaberaktien erfolgt im Anschluss an die Rechtskraft des Entscheids des zuständigen Gerichts im Kanton Basel-Stadt betreffend die Klage der Basler Kantonalbank auf Kraftloserklärung aller sich noch im Publikum befindenden Inhaberaktien. Das Verfahren dauert erfahrungsgemäss fünf bis sechs Monate. Die Bank Cler AG wird den genauen Zeitpunkt der Dekotierung rechtzeitig bekanntgeben.

Dieser Entscheid bezieht sich nur auf die Dekotierung der Inhaberaktien der Bank Cler AG. Die Kotierung der Anleihe der Bank Cler AG, Basel (Valoren-Nr. 37347604; ISIN: CH0373476040) bleibt unverändert bestehen.

Befreiung von gewissen Publizitätsplichten
Ebenfalls am 7. November 2018 hat die SIX Swiss Exchange dem Antrag zugestimmt, die Bank Cler AG von gewissen Publizitätspflichten zu befreien. Die Bank Cler AG wird somit von der Pflicht zur Offenlegung betreffend Informationen zur Corporate Governance, der Informationspflicht bei potentiell kursrelevanten Tatsachen (Ad hoc-Publizität), der Pflicht zur Offenlegung von Management-Transaktionen, der Pflicht zur Führung des Unternehmenskalenders sowie gewissen Bestimmungen der Richtlinie betreffend Regelmeldepflichten entbunden. Der genaue Inhalt und auch die beschränkte Dauer der gewährten Befreiung (bis 3. April 2019 mit der Möglichkeit einer Verlängerung) gehen aus dem untenstehenden Dispositiv des Entscheids der SIX Exchange Regulation, der hier als Pflichtveröffentlichung wörtlich wiedergegeben wird, hervor. Die Befreiungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. (Bank Cler/mc/ps)

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