OBT: Lohndaten im Fokus – das bedeutet der neue Informationsaustausch für Arbeitgeber

(Foto: OBT)

St. Gallen – Mit dem automatischen Informationsaustausch von Lohndaten setzt die Schweiz auf neue Standards in der grenzüberschreitenden Steuertransparenz. Die Abkommen mit Italien und Frankreich sowie das neue Bundesgesetz (AIALG) bringen für Arbeitgeber klare Pflichten – und somit auch neue Herausforderungen. Was genau auf Unternehmen zukommt, wer betroffen ist und welche Fristen gelten, zeigt der nachfolgende Artikel.

Wer ist von den Abkommen betroffen?

Die neuen völkerrechtlichen Abkommen betreffen verschiedene Personengruppen:

Vom Abkommen mit Italien sind die Kantone Tessin, Wallis und Graubünden betroffen, da sie an Italien grenzen und viele italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigen. Das Abkommen mit Frankreich betrifft alle Schweizer Arbeitgeber, unabhängig vom Kanton.

Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber tragen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs eine Reihe von Verpflichtungen:

Erfassung und Aufbereitung der Lohndaten

Die erhobenen Lohndaten unterscheiden sich je nach Abkommen:

Schweiz–Italien (Grenzgängerabkommen)

Schweiz–Frankreich (Telearbeitsabkommen)

Zusätzlich können weitere relevante Informationen gemeldet werden, um das Abkommen besser auszulegen.

Meldung an die zuständigen Behörden

Die Übermittlung der Lohndaten erfolgt elektronisch im vorgegebenen Standardformat:

Die kantonalen Steuerverwaltungen legen das genaue Datenformat fest.

Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmende

Arbeitgeber müssen die betroffenen Mitarbeitenden spätestens bis zum 28. Februar des Jahres informieren, in dem erstmals Daten übermittelt werden. Die Information umfasst

Aufbewahrungspflicht

Gemäss Artikel 958f OR sind alle erstellten oder erhaltenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch für zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des betreffenden Geschäftsjahres.

Datenschutz und Rechte der Mitarbeitenden

In Bezug auf die von den Arbeitgebern gesammelten Informationen und deren Übermittlung an die zuständige Behörde des Partnerstaates stehen den betroffenen Arbeitnehmenden gegenüber den Arbeitgebern die Rechte nach dem DSG zu. Die Mitarbeitenden können gegenüber dem Arbeitgeber folgende Rechte geltend machen:

Strafbestimmungen

Werden Meldepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, drohen Bussgelder:

Wichtigste Fristen im Überblick

Fazit
Mit dem automatischen Lohndatenaustausch kommen auf Unternehmen verbindliche Pflichten zu. Wichtig sind die rechtzeitige Anpassung der HR- und Lohnsysteme, klare interne Abläufe zur Datenerfassung und -übermittlung sowie die Schulung des Fachpersonals. Die Lohndaten müssen jeweils bis zum 20. März (Italien) bzw. bis zum 30. November (Frankreich) des Folgejahres elektronisch gemeldet werden. Nur mit guter Vorbereitung lassen sich gesetzliche Anforderungen fristgerecht erfüllen und Risiken wie Bussen oder Mehraufwand vermeiden.

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