OBT: Umstrukturierungen von Personengesellschaften und Steuern

(Bild: OBT)

St. Gallen – Bei Umstrukturierungen von Personenunternehmen stellt sich die Frage, ob dadurch Steuern ausgelöst werden. Vor der Umsetzung einer geplanten Umstrukturierung (bspw. Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft) ist zu prüfen, inwieweit Steuerfolgen auftreten könnten und welche Fristen mitzuberücksichtigen sind.

Hinsichtlich Umstrukturierungsfällen bei Personengesellschaften fallen die Übertragung von Vermögenswerten auf ein anderes Personenunternehmen oder die Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes auf eine juristische Person in Betracht.

Übertragung von Vermögenswerten auf ein anderes Personenunternehmen

Der Zusammenschluss mit einem anderen Personenunternehmen, die Errichtung einer neuen Personengesellschaft («Spaltung») und die Umwandlung in ein anderes Personenunternehmen sind typische Reorganisationsfälle bei der Übertragung von Vermögenswerten auf ein anderes Personenunternehmen.

Im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchstabe a DBG sind die obgenannten Reorganisationen für die Zwecke der Einkommenssteuer steuerneutral, sofern (i) die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und (ii) die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden.

Nicht steuerneutral hingegen ist eine Übertragung auf ein unabhängiges Personenunternehmen, d.h. auf ein Personenunternehmen, an das die übertragenden Personen nach der Übertragung nicht beteiligt sind. Dies stellt einen Realisationstatbestand dar.

Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes auf eine juristische Person

Der häufigste Fall in der Praxis ist diesbezüglich sicherlich die Umwandlung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft.

Die Übertragung von Geschäftsvermögen auf eine juristische Person, deren Beteiligungsrechte sich im Privatvermögen befinden, ist nach Art. 19 Abs. 1 und 2 DBG steuerneutral, soweit kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:

Wesentlich sind die Veräusserungssperrfrist der Anteile nach der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft für fünf Jahre sowie die Frage, ob es sich um einen Betrieb oder um einen Teilbetrieb handelt. Ein Betrieb oder ein Teilbetrieb liegt nur dann vor, wenn (kumulativ):

Häufig stellt sich die Frage beim Halten und Verwalten eigener Immobilien, ob dies einen Betrieb darstellt. Das Halten und Verwalten von Immobilien stellt nur dann einen Betrieb dar, wenn kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:

Das Halten und Verwalten von Wertschriften, die lediglich der Anlage von eigenem Vermögen dienen, stellt auch bei einem grossen Vermögen nie einen Betrieb dar.

Zeitlicher Horizont

Eine rückwirkende Umwandlung wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Anmeldung zusammen mit den Gründungsakten innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag der Übernahmebilanz beim Handelsregister eingetroffen ist und die Anmeldung ohne irgendwelche Weiterungen zum Eintrag geführt hat. (OBT/mc/ps)

Fazit

Umstrukturierungen von Personengesellschaften können oftmals steuerneutral durchgeführt werden. Eine frühzeitige Planung und Abklärung vorab ist essenziell, da teilweise Fristen mitzuberücksichtigen sind und Abklärungen Zeit in Anspruch nehmen.

Empfehlenswert ist eine vorgängige Besprechung und Einreichung eines Steuerrulings bei Umstrukturierungen. Mit einem Steuerruling kann die Steuerneutralität seitens der Steuerbehörde bestätigt werden. Der Unternehmer hat somit Rechtssicherheit, und die geplante Umstrukturierung ist danach so umzusetzen wie im Ruling beschrieben.

Bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist die Veräusserungssperrfrist von fünf Jahren mitzuberücksichtigen. In solchen Fällen ist eine frühzeitige Planung sehr empfehlenswert.

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