OBT: Verdeckte Gewinnausschüttung – mehr Risiko als Gewinn

(Foto: OBT)

St. Gallen – Eine der häufigsten Steuerkorrekturen bei Gesellschaften mit Anteilsinhabern betrifft sogenannte geldwerte Leistungen, auch verdeckte Gewinnausschüttungen genannt. Diese tangieren diverse Bereiche der Steuern sowohl bei juristischen als auch bei natürlichen Personen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sich mit der Thematik zu befassen. Der Artikel zeigt auf, wo das Risiko einer Aufrechnung besonders hoch ist und welche möglichen Folgen das haben kann.

Darlehen

Eine Auszahlung von Mitteln an den Beteiligten, zum Beispiel in Form eines Darlehens, ist steuerlich akzeptiert, sie muss jedoch zu den marktüblichen Verhältnissen geschehen. Hauptgründe für eine Aufrechnung sind eine fehlende oder unzureichende Verzinsung, kein schriftlicher Darlehensvertrag oder fehlende Amortisationsbedingungen. Es empfiehlt sich, die Verzinsung gemäss Merkblatt der ESTV vorzunehmen und die Verzinsung effektiv zu bezahlen.

Zinssätze der Verrechnungssteuer

Fehlende schriftliche Verträge oder mangelhafte Rückzahlungsvereinbarungen können ebenfalls zu einer Aufrechnung führen. Sie müssen sich bewusst sein, dass ein unabhängiger Dritter, beispielsweise eine Bank, nicht einfach ein Darlehen gewährt. Es ist nicht Aufgabe der Gesellschaft, dem Anteilsinhaber Darlehen zu gewähren. Darum ist es in den meisten Fällen besser, eine Ausschüttung inkl. privater Versteuerung vorzunehmen.

Geschäftsfahrzeug

In der Theorie zwar unproblematisch, können sich beim Geschäftsfahrzeug trotzdem Diskussionen ergeben. Wesentlich ist die korrekte Verbuchung des Privatanteils von 10.8% des Kaufpreises pro Jahr (alternativ – wenn auch seltener – die effektive Abrechnung mittels Fahrtenbuch). Bei teuren Fahrzeugen ist zu prüfen, ob ein «Luxusanteil» berücksichtigt werden muss. Dieser ist kantonal unterschiedlich geregelt.

Nicht geschäftsmässig begründete Auslagen

Immer wieder erscheinen Auslagen in der Buchhaltung, bei denen fraglich ist, ob sie noch als geschäftsmässig begründeter Aufwand oder bereits als private Auslagen zu qualifizieren sind. Reisespesen, Mitgliedschaften oder Abonnemente sind nur einige von vielen Beispielen.

Geschäfte, die dem Drittvergleich nicht standhalten

Dazu zählen Transaktionen, bei denen die vereinbarten Bedingungen nicht dem entsprechen, was zwischen unabhängigen Dritten üblich wäre. Etwa ein nicht branchenüblicher Lohn, die Gewährung von Darlehen zu überhöhten oder zu tiefen Zinssätzen oder zu tiefe bzw. zu hohe Mietzinsen bei Vermietung der privaten Liegenschaft an die Gesellschaft oder umgekehrt.

Folgen für juristische Personen

Die verdeckte Gewinnausschüttung wird als Ertragszuschlag bzw. Aufwandsminderung aufgerechnet. Dies kann ein Nach- und Strafsteuerverfahren zur Folge haben, wobei neben dem Steuerbetrag auch Verzugszinsen anfallen. Die geldwerte Leistung ist verrechnungssteuerpflichtig, folglich müssen 35% des Betrages an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt werden (Begleichung durch den Aktionär). Falls der Aktionär die 35% Verrechnungssteuer nicht bezahlt, erfolgt eine Aufrechnung ins Hundert (Die Verrechnungssteuer beträgt dann 53.6% anstatt 35%; Siehe auch Berechnungsbeispiel unter «Beispiel aus der Praxis»). Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn die Leistung in der Steuererklärung deklariert wurde. Da dies bei verdeckten Gewinnausschüttungen meist nicht der Fall ist, bleibt die Rückerstattung in der Praxis häufig ausgeschlossen. Falls auf der Aufwendung ein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden ist, wird dieser storniert und die Mehrwertsteuer nacherhoben.

Folgen für natürliche Personen

Auch auf die private Steuererklärung hat die Aufrechnung erhebliche Auswirkungen. Der Betrag wird als Einkommen aufgerechnet. Die Besteuerung erfolgt – wie auch bei Dividenden – zu einem privilegierten Satz (die steuerliche Begünstigung hängt von der Höhe der Beteiligung ab und ist kantonal unterschiedlich). Es besteht ebenfalls das Risiko eines Nach- und Strafsteuerverfahrens sowie geschuldeter Verzugszinsen. Da die Steuern bei natürlichen Personen progressiv sind, kann dies einen deutlichen Einfluss auf die Steuerbelastung haben. Weiter muss die Verrechnungssteuer von 35% an die Gesellschaft entrichtet werden. In den meisten Fällen ist die Rückforderung nicht mehr möglich, da die Veranlagung bereits rechtskräftig ist.

Beispiel aus der Praxis

Die Folgen einer Einschätzung des Steueramtes als «verdeckte Gewinnausschüttung» sind gross. Dies zeigt sich im folgenden Praxisfall:

Ein Aktionär kaufte ein Autokennzeichen des Kantons Wallis in Höhe von CHF 160’100.– und brachte dieses zum Preis von CHF 165’100.– indirekt über die XYZ Holding AG in die von ihm beherrschte XYZ AG mit Sitz in Nidwalden ein. Drei Jahre später wurde aufgrund einer amtlichen Buchprüfung ein Nachsteuerverfahren eröffnet und der Verkauf des Nummernschildes als geldwerte Leistung klassifiziert, da das Nummernschild keine geschäftsmässige Veranlassung habe.

Die daraus resultierenden steuerlichen Folgen sind erheblich:

(Quelle: BGE 9C_5/2023)

So minimieren Sie das Risiko

Die Risiken geldwerter Leistungen werden häufig unterschätzt. Dabei können sie zu grossen Nachsteuerforderungen sowohl bei der juristischen als auch bei der natürlichen Person führen. Mit folgenden Massnahmen kann das Risiko minimiert werden:

(OBT/mc/ps)

Fazit

Die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung wird in der Praxis häufig unterschätzt. Da sie sowohl für Gesellschaften als auch für die Beteiligten erhebliche Folgen haben kann (Nach- und Strafsteuerverfahren, Verzugszinsen und Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer), ist eine sorgfältige Dokumentation und Prüfung der Marktvergleichbarkeit von Transaktionen wesentlich. Die Frage, die es immer zu beantworten gilt, lautet: Ist die Transaktion geschäftsmässig begründet? Sprich: Würde ich dasselbe gegenüber einem unabhängigen Dritten auch gewähren? In den meisten Fällen lautet die Antwort wahrscheinlich «Nein».

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