Zeitpunkt klar: Der Eigenmietwert muss ab 2029 nicht mehr versteuert werden

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(Foto: Pixabay)

Bern – Ab dem Steuerjahr 2029 muss der Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum nicht mehr versteuert werden. Das hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen. Die Forderung der Gebirgskantone nach einer Abschaffung nicht vor 2030 wird damit nicht erfüllt.

Ein halbes Jahr nach dem deutlichen Ja an der Urne schafft die Landesregierung Klarheit über die Inkraftsetzung der Reform der Wohneigentumsbesteuerung. Nach der Abstimmung hatte der Bund die Finanzdirektorenkonferenz der Kantone konsultiert. Die Kantone sollten genügend Zeit erhalten, um sich auf die Umstellung vorzubereiten, sagte Finanzministerin Karin Keller-Sutter Ende September.

Die Regierungskonferenz der Gebirgskantone wollte die Abschaffung nicht vor Anfang 2030. Um Mindereinnahmen zu kompensieren, können die Tourismuskantone eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften erheben. Die Einführung einer Objektsteuer sei jedoch rechtlich und politisch wesentlich komplexer, als man dies im Abstimmungskampf habe wahrhaben wollen, machten die Gebirgskantone geltend.

Es gehe dabei nicht um Verzögerung, sondern um Sorgfalt. Denn, wenn die Lösungen rechtlich nicht sauber abgestützt seien und ins bestehende Steuersystem eingefügt werden könnten, führe dies zu Angriffsflächen.

Kantone mit unterschiedlichen Signalen
Die Abschaffung des Eigenmietwerts hätte grundsätzlich schon per Anfang 2028 erfolgen können, wie der Bundesrat schreibt. Mit einer Einführung ein Jahr später hätten die Kantone genügend Zeit, diese auf den gleichen Zeitpunkt hin auf kantonaler und/oder kommunaler Ebene umzusetzen.

Der definitive Entscheid, ob eine Objektsteuer eingeführt werden soll, ist in einigen Kantonen noch offen. Die Kantone Bern, Uri und Graubünden beispielsweise wollen die Einführung einer Liegenschaftssteuer bei Zweitwohnungen prüfen. Die Gemeinden können damit selbst entscheiden, ob sie eine solche Steuer einführen wollen oder nicht.

Der Luzerner Regierungsrat will Gemeinden mit Steuerausfällen durch die Abschaffung des Eigenmietwerts nicht entgegenkommen. Die Exekutive hält die Einführung einer Sondersteuer auf Zweitliegenschaften für «unverhältnismässig».

Abzüge entfallen grösstenteils
Mit der Inkraftsetzung des neuen Steuerregimes zum 1. Januar 2029 entfällt neben der Besteuerung des Eigenmietwerts auch der Abzug der Kosten für den Liegenschaftsunterhalt bei Bund, Kantonen und Gemeinden. Bei vermietetem oder verpachtetem Wohneigentum bleibt der Unterhaltskostenabzug erhalten.

Schuldzinsen bleiben nur noch im Verhältnis des Werts der vermieteten oder verpachteten Liegenschaften zum gesamten Vermögen abzugsberechtigt. Wer zum ersten Mal in der Schweiz ein Eigenheim erwirbt, profitiert von einem zeitlich und betragsmässig begrenzten Ersterwerberabzug für Schuldzinsen.

Bei der direkten Bundessteuer entfallen die Energiespar- und Umweltschutzabzüge. Die Kantone können diese weiterhin aufrechterhalten, wenn auch zeitlich begrenzt. (awp/mc/pg)

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