Keine Änderungen bei Aufsicht über Nationalbank

SNB

Bern – Die Aufsicht über die Schweizerische Nationalbank (SNB) wird wohl nicht grundlegend geändert. Der Bundesrat hat am Mittwoch ein Gutachten zur Kenntnis genommen, das die geltenden Aufsichtsregeln stützt. Der Spielraum für Änderungen ist demnach klein. Der Bundesrat hatte das Gutachten Ende Januar nach dem Rücktritt von Nationalbankpräsident Philipp Hildebrand in Auftrag gegeben. Er wollte wissen, wie die Aufsicht über die Nationalbank heute genau geregelt ist und was geändert werden könnte.

Mit der Untersuchung beauftragte er Paul Richli, Rektor der Universität Luzern. Dieser ist nun zum Schluss gekommen, dass die geltende Verteilung der Aufsichtskompetenzen dem verfassungsmässigen Anliegen auf Unabhängigkeit der Nationalbank vollumfänglich entspricht.

Kein Spielraum für grundlegende Änderungen
Innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens sieht der Gutachter «keine fundamental anderen Lösungsmöglichkeiten» für die Aufgabenverteilung zwischen der Verwaltung, dem Parlament und der internen Aufsicht der Nationalbank (Bankrat). Wegleitend müsse die Tatsache sein, dass die Führung der Geld- und Währungspolitik dem Bundesrat und der Bundesverwaltung entzogen worden sei, schreibt der Gutachter. Dabei sei es um eine Entpolitisierung gegangen.

Mitwirkung des Bundes vorgeschrieben
Der Autor zieht zum Vergleich das Bundesgericht heran. Er wirft die Frage auf, ob man bei der Nationalbank wie beim Bundesgericht auf jegliche Kompetenz des Bundesrates verzichten könnte. Die Antwort fällt negativ aus: Erstens schreibe die Bundesverfassung die Aufsicht und Mitwirkung des Bundes vor, und zweitens stelle die Rechtsform der Nationalbank als Aktiengesellschaft eine nicht lösbare Komplikation dar.

Organisationsreglement ergänzen
Die eigentlichen Aufsichts- und Kontrollaufgaben liegen beim Bankrat. Der Bundesrat kann zwar ein Mitglied des Nationalbankdirektoriums des Amtes entheben, aber nur auf Antrag des Bankrates.

Weiter genehmigt der Bundesrat das Organisationsreglement der Nationalbank. Damit verfüge er allerdings über ein «nicht zu unterschätzendes Aufsichtsmittel», heisst es im Gutachten. Der Bundesrat könnte auch auf eine Ergänzung des Reglements hinwirken, falls nach heutigem Verständnis nicht alle für die rechtmässige Führung der Nationalbank nötigen Bestimmungen darin enthalten seien.

Nationalbankengesetz ergänzen
Denkbar wäre auch die Aufnahme von Bestimmungen im Nationalbankengesetz, welche die Unvereinbarkeiten und Nebentätigkeiten näher regeln würden, heisst es weiter. Als Beispiel nennt der Gutachter Bestimmungen über private Devisengeschäfte.

Von zentraler Bedeutung sei indes die Frage, ob die Aufsichtsbestimmungen des Nationalbankengesetzes eine abschliessende Regelung enthielten oder ob daneben die allgemeinen Aufsichtsbestimmungen gemäss Parlaments- und Verwaltungsorganisationsgesetzes zum Zuge kämen. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass das Nationalbankengesetz exklusiv anwendbar ist. (awp/mc/pg)

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