Krankenversicherung verweigert vergeblich Kostenübernahme

Lausanne – Es gibt keine Obergrenze für die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragenden Kosten einer Spitalbehandlung, solange diese den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies hat das Bundesgericht im Fall der Krankenversicherung Vivao Sympany entschieden.

Die Krankenversicherung wollte von den 1,08 Millionen Franken, die ihr ein Spital aus dem Kanton Basel-Stadt in Rechnung stellte, nur rund 300’000 Franken übernehmen.

Vivao Sympany stellte sich auf den Standpunkt, im konkreten Fall könne sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts berufen. Diese besage, es gebe eine Obergrenze für den Einsatz finanzieller Mittel.

So habe man beim behandelten 71-jährigen Patienten von einer restlichen Lebenserwartung von 14,8 Jahren ausgehen können. Allerdings sei dieser im alltäglichen Leben stark eingeschränkt gewesen.

Aufgrund der sogenannten QALY-Methode ergebe dies einen Wert von 2,96. Werde dieser mit 100’000 Franken multipliziert, ergebe dies eine Betrag von 296’000 Franken.

Keine Methode bestimmt
Das Bundesgericht hält in einem am Dienstag publizierten Urteil klar fest, dass es nie eine solche absolute Obergrenze zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung festgelegt habe. Auch habe es die QALY-Methode nie als massgeblich bestimmt.

Im vorliegenden Fall war der Patient 2014 wegen einer Knieoperation ins Spital eingetreten. Nach der Operation erlitt er einen Herzinfarkt, ein Nierenversagen und zahlreiche weitere lebensbedrohliche Komplikationen. Insgesamt verbrachte er 421 Tage im Spital. Die Behandlungen kosteten rund 2,4 Millionen, wovon die Versicherung 45 Prozent übernehmen sollte.

Das Bundesgericht schreibt, dass die Krankenversicherung die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Behandlungen nicht beanstandet habe. Vielmehr habe sie sich darauf beschränkt, den von ihr zu übernehmenden Betrag pauschal in Frage zu stellen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Behandlungen nicht wirtschaftlich gewesen und deshalb nicht von der Versicherung zu bezahlen seien.

Vielmehr bestehe eine unbeschränkte Leistungspflicht gemäss Krankenversicherungsgesetz, solange einzelne Massnahmen der Spitalbehandlung die Voraussetzungen der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit erfüllten, heisst es in den Erwägungen des Bundesgerichts weiter.

Ziel des Gesetzes sei es gerade eben, bei einer stationären Behandlung eine zeitlich unbeschränkte Leistungspflicht der Krankenversicherung zu gewährleisten. (awp/mc/ps)

Sympany

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