US-Steuerstreit: BVGer stoppt Amtshilfe an die USA

US-Justiz

Bern – Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat die Lieferung von Kundendaten der Credit Suisse (CS) an die USA gestoppt. Laut Rechtsexperte Rainer J. Schweizer ist die Tragweite des Urteils wegen einer neuen rechtlichen Basis begrenzt. Die Grossbank will sich nicht äussern.

Die US-Steuerbehörde IRS hatte 2011 die Herausgabe der Daten mutmasslicher US-Steuerbetrüger verlangt. Sie stützte sich dabei auf das Doppelbesteuerungsabkommen 96. Der Credit Suisse (CS) wurde vorgeworfen, dass ihre Mitarbeiter in Amerika Kunden aktiv dabei geholfen hätten, Einkommen und Vermögen vor dem US-Fiskus zu verbergen.

Keine Kundennamen genannt
Im Ersuchen selber wurden keine Kundennamen genannt. Vielmehr wurden die Verhaltensweisen der fraglichen CS-Mitarbeiter umschrieben und verschiedene «search criteria» zur Identifikation bestimmter Kategorien von Bankkunden genannt. Der im konkreten Fall betroffene CS-Kunde gehört der Kategorie 2 an. Diese betrifft Depots, die von Domizilgesellschaften gehalten werden, an denen ein US-Bürger wirtschaftlich berechtigt ist. Die CS lieferte die verlangten Daten der ESTV Anfang November. Die ESTV kam dann im Januar 2012 zum Schluss, dass beim betroffenen Kunden sämtliche Voraussetzungen zur Leistung der Amtshilfe erfüllt seien.

Entscheid definitiv
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des CS-Kunden nun gutgeheissen und in seinem Urteil festgelegt, dass betreffend die Kategorie 2 keine Amtshilfe geleistet werden darf. Der Entscheid ist endgültig kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Laut Gericht könnte aufgrund der Angaben im Amtshilfegesuch zwar auf ein betrügerisches Verhalten von CS-Mitarbeitern geschlossen werden. Die Kunden selber hätten sich gemäss den «search criteria» zu Kategorie 2 aber höchstens einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht.

Neues Steuerabkommen
Das sei nicht amtshilfefähig. Erst die ESTV habe im Nachhinein das Element der «Arglist» erstellt, das zur Bejahung eines betrügerischen Verhaltens erforderlich wäre. Ein solches Vorgehen widerspreche jedoch dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Credit Suisse wollte das Urteil nicht kommentieren. Wie ein Sprecher am Mittwoch auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda sagte, sieht sich die Grossbank nicht als Teil des Verfahrens zwischen einem Kunden und den Steuerbehörden.

Zweite Welle
Rainer J. Schweizer, emeritierter Professor an der Hochschule St. Gallen, äusserte am Mittwochmorgen auf Radio DRS, dass das Urteil eine Lösung im Steuerstreit mit den USA schwieriger mache. Allerdings sei die Tragweite des Entscheides begrenzt, da er noch auf dem alten Steuerabkommen beruhe. Das Gericht deute mehrfach an, dass es Hinterziehung nach dem neuen Abkommen wohl anders beurteilen würde. Die ESTV will zunächst eine Analyse zu den rechtlichen Auswirkungen des Entscheides machen, wie deren Sprecher Beat Furrer erklärte.

Amtshilfegesuche zu CS beziehen sich auf 650 Verfahren
Gemäss früheren Angaben in den Medien sollen sich die Amtshilfegesuche der USA in Sachen CS-Kunden auf 650 Verfahren beziehen. Der Streit um die Herausgabe der Bankkundendaten von amerikanischen Steuersündern dauert schon Jahre. 2010 gab das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Anlauf grünes Licht für die Lieferung der Daten von 4450 UBS-Kunden. Die US-Steuerbehörden nahmen anschliessend die CS und weitere Schweizer Banken ins Visier und verlangten umfangreiche Angaben zu Anzahl und Vermögen gewichtiger US-Kunden. (awp/mc/upd/ps)

 

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