Andreas Wegelin, CEO SUISA, im Interview

Andreas Wegelin

Andreas Wegelin, CEO SUISA. (Bild: Lea Hepp)

Künstliche Intelligenz ist dabei, die Musikbranche grundlegend zu verändern. Algorithmen komponieren Songs in Sekundenschnelle, imitieren bekannte Stile und Stimmen – und werfen damit Fragen auf, die weit über Technik hinausgehen. Wem gehören KI-generierte Lieder? Auf welchen Daten basieren die Modelle, mit denen sie entstehen? Und wurden Werke von Komponistinnen, Textautoren und Verlagen genutzt, ohne dass diese davon wussten oder dafür entschädigt wurden? Während KI-Anbieter auf Innovation und Fortschritt verweisen, sehen Urheber und Verleger ihre Rechte unter Druck. Im Interview spricht Andreas Wegelin, CEO der SUISA, welche die Urheberrechte von Musikschaffenden und Verleger/innen in der Schweiz vertritt, über KI-generierte Songs, über den Schutz und die faire Vergütung von Kreativität im Zeitalter lernender Maschinen und darüber, wie die aktuellen Entwicklungen die klassischen Aufgaben der SUISA verändern.

von Patrick Gunti

Moneycab.com: Herr Wegelin, sagen Ihnen Namen wie Breaking Rust, Enlly Blue oder Velvet Sundown etwas?

Andreas Wegelin: Ja, diese «Bands» und die «Künstlerin» kenne ich und habe auch schon bei einigen ihrer Songs reingehört – allerdings eher aus beruflichem Interesse. Meinen Musikgeschmack treffen sie gerade nicht so. In unserem SUISA-Blog haben wir einen Artikel über The Velvet Sundown und das Urheberrecht veröffentlicht.

Die Frage zielt darauf ab, dass immer mehr KI-generierte Songs die Streaming-Charts erobert. Deezer, das KI-Songs im Gegensatz zu Spotify zumindest kennzeichnet, spricht von 50’000 KI-Songs, die täglich auf die Plattform geladen werden. Wie beurteilen Sie die aktuelle Situation?

Das Problem ist nicht neu. Spotify setzt schon seit Jahren Musik von sogenannten «Ghost Artists» ein, also Musikerinnen, Musikern und Produktionsfirmen, die musikalische Massenware produzieren, die nicht urheberrechtlich geschützt ist. Wegen KI nimmt diese Flut nun neue Dimensionen an. 50’000 Songs pro Tag entspräche etwa der Hälfte aller auf Spotify hochgeladenen Songs. Die Frage ist allerdings, inwiefern die KI-generierten Songs tatsächlich auch ein Publikum erreichen. Bereits heute haben rund 90 % der Songs auf Spotify weniger als 1000 Streams, viele werden so gut wie nie gehört.

Für die Musikerinnen, Musiker, Verlage und Plattenfirmen besteht aber die Gefahr, dass Streaming-Anbieter weniger für die Musikrechte bezahlen werden, da sie sich auf den Standpunkt stellen, dass weniger urheberrechtlich geschützte Musik auf ihren Plattformen ist.

Welche konkreten Auswirkungen beobachten Sie heute bereits für Komponistinnen, Autoren und Musiker?

Derzeit stellen wir keine Auswirkungen fest. Eine Studie der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA geht aber davon aus, dass ohne regulatorische Massnahmen die Einnahmen der Musikschaffenden bis 2028 um 27 % abnehmen könnten.

Ich sehe die grösste Gefahr weniger bei Streaming-Plattformen, sondern mehr bei den Einnahmen aus der Nutzung von Hintergrundmusik und bei Musik in Firmenvideos. Bei diesen zwei Bereichen erscheint mir das Risiko am grössten, dass vermehrt KI-generierte anstatt von Menschen gemachte Musik eingesetzt wird, um Kosten zu sparen. Auch Radiosender setzen vermehrt auf rein KI-generierte Musik während Randzeiten.

«Bei der Nutzung von Hintergrundmusik und bei Musik in Firmenvideos erscheint mir das Risiko am grössten, dass vermehrt KI-generierte anstatt von Menschen gemachte Musik eingesetzt wird.»
Andreas Wegelin, CEO SUISA

Wie gross schätzen Sie das Risiko ein, dass KI-Modelle die stilistische Vielfalt und die (Schweizer) Musiklandschaft einschränken, weil sie bestehende Muster reproduzieren?

Die Gefahr besteht durchaus. Die grossen KI-Anbieter trainieren ihre Modelle mit bestehender, von Menschen gemachter und grösstenteils urheberrechtlich geschützter Musik. Bei der derzeitigen, rasanten Entwicklung von KI-Systemen ist es gut möglich, dass das Publikum in Zukunft vermehrt Musik von Breaking Rust, Enlly Blue oder Velvet Sundown hört und weniger von echten Urheberinnen und Urhebern.

Sind diese «KI-Produktionen» für sich selbst auch urheberrechtlich geschützt?

Das schweizerische Urheberrechtsgesetz definiert das geschützte Werk als geistige Schöpfung der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter. Dementsprechend kann nur ein Mensch Urheberin oder Urheber sein, rein KI-generierte Erzeugnisse sind nicht urheberrechtlich geschützt. Wird die KI jedoch als Hilfsmittel benutzt, kann ein geschütztes Werk entstehen, wenn der menschliche Schaffensanteil hoch genug ist.

Wo liegen die zentralen urheberrechtlichen Probleme, wenn KI-Modelle mit riesigen Mengen urheberrechtlich geschützter Musik trainiert werden?

Die bekannten KI-Musikgeneratoren, wie jene der US-amerikanischen Anbieter Suno und Udio, wurden nach heutigem Kenntnisstand mit Tausenden von urheberrechtlich geschützten Werken und Aufnahmen trainiert – ohne Einholung einer Erlaubnis der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber und ohne die Zahlung von Lizenzvergütungen. In den USA und in Europa wurden diese Unternehmen deshalb von verschiedenen Akteuren verklagt, unter anderem von unseren Schwestergesellschaften in Deutschland und in Dänemark. Auch gemäss dem schweizerischen Urheberrecht haben die Urheberinnen und Urheber das ausschliessliche Recht, über die Verwendung ihrer Werke zu bestimmen. Dazu gehört auch, die Nutzung für das KI-Training verbieten zu können. Das Problem ist nicht nur die fehlende Vergütung, sondern auch, dass KI-Musik in Konkurrenz zu den Künstlerinnen und Künstlern tritt, deren Werke für das Training genutzt wurden, und diese verdrängen kann.

«Das Problem ist nicht nur die fehlende Vergütung, sondern auch, dass KI-Musik in Konkurrenz zu den Künstlerinnen und Künstlern tritt, deren Werke für das Training genutzt wurden, und diese verdrängen kann.»

Welche Position vertritt die SUISA bei der Frage, wie Trainingsdaten von KI-Systemen vergütet werden müssen – so es denn realistische Modelle gibt, die Songs oder Teile davon überhaupt zu erkennen?

Grundsätzlich gilt nach schweizerischem Urheberrecht: Wenn ein Werk genutzt wird, muss dafür die Einwilligung der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber eingeholt werden und es müssen Lizenzvergütungen entrichtet werden. Daran ändert auch das KI-Training nichts. Wie genau ein solches Vergütungsmodell aussieht, ist momentan unklar und Teil des politischen und rechtlichen Klärungsprozesses.

Wie beurteilen Sie die Situation im Hinblick auf das neue Schweizer Urheberrechtsgesetz, das derzeit in den Räten debattiert wird?

Die SUISA unterstützt die Motion «Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch» von Ständerätin Petra Gössi. In den Beratungen im Nationalrat wurde die Motion zwar etwas abgeschwächt – wir sind dennoch der Überzeugung, dass ein revidiertes Urheberrechtsgesetz, wie es nun vom Bundesrat auszuarbeiten ist, den Herausforderungen der künstlichen Intelligenz gerecht werden muss. Wir waren früh in die Beratungen eingebunden und werden uns auch weiterhin für unsere Mitglieder einsetzen. Dabei geht es – wie immer beim Auftauchen neuer technologischer Möglichkeiten – diese nicht mit dem Hinweis auf das Urheberecht zu verbieten, sondern darum, die Urheberinnen und Urheber am finanziellen Erfolg zu beteiligen und gleichzeitig auf Rechtssicherheit für Kreativschaffende und KI-Anbieter gleichermassen zu schaffen.

Sie beobachten verschiedene Klagen, die im Ausland wegen Urheberrechtsverletzungen eingereicht worden sind, sicher genau. Lässt sich zum Beispiel aus der gewonnenen Klage der deutsche Musikverwertungsgesellschaft Gema gegen OpenAI absehen, in welche Richtung die Rechtsprechung gehen wird?

Das Urteil des Landgerichts München I ist aus rechtlicher Sicht bemerkenswert und zeigt, dass die Gerichte durchaus ein Verständnis für die Interessen der Urheberinnen und Urheber haben. Im konkreten Fall ging es um Liedtexte von Mitgliedern der GEMA, die vom Chatbot ChatGPT von OpenAI wortwörtlich bzw. nahezu wortgleich wiedergegeben wurden, ohne entsprechende Lizenz. Das Bemerkenswerte an diesem erstinstanzlichen Entscheid ist, dass das Gericht zum ersten Mal festgestellt hat, dass die Songtexte beim Training nicht nur einfach «ausgelesen» wurden, sondern im Innern des Modells gespeichert werden. Das Gericht hat OpenAI deshalb zu Schadenersatz und Unterlassung verurteilt. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und keine direkte Wirkung für die Schweiz hat, setzt es ein Signal, wie Gerichte solche Fälle künftig einordnen könnten.

Die SUISA stellt sicher, dass Komponisten/innen, Textautoren/innen oder Verleger/innen aus der ganzen Welt Urheberrechtsvergütungen erhalten. Wie wirkt sich die zunehmende Produktion von KI-Musik darauf aus, und welche neuen Einnahme- oder Lizenzmodelle könnten nötig werden?

Wenn weniger menschliche Musik genutzt wird, beispielsweise in der Hintergrundmusik, in der Werbung oder im Radio, hat dies Auswirkungen auf die Vergütungen für Urheberinnen und Urheber. Derzeit schliessen vor allem grosse Rechteinhaber Lizenzvereinbarungen direkt mit den KI-Anbietern ab. Für alle übrigen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber bleiben kollektive Lizenzlösungen zentral. Wie diese konkret ausgestaltet werden, ist derzeit Gegenstand des laufenden rechtlichen und politischen Prozesses.

Wie verändern die aktuellen Entwicklungen die klassischen Aufgaben der SUISA – vom Rechtemanagement bis zur Verteilung der Einnahmen – und wo erwarten Sie am ehesten eine notwendig werdende Anpassung Ihrer Prozesse?

Die SUISA existiert seit über 100 Jahren und ist sich gewohnt, immer wieder auf technische Herausforderungen reagieren. Eine zentrale Herausforderung bei KI-Musik ist die Tatsache, dass ein Werk in neu generierten Inhalten kaum mehr eindeutig erkennbar ist. Deshalb sind neue Modelle und Ansätze erforderlich, wobei wir auf unsere langjährige Erfahrung in der Kollektivverwertung zurückgreifen können.

«Neu ist, dass die Musikgeneratoren ein so hohes Qualitätsniveau erreicht haben, dass viele Hörerinnen und Hörer rein KI-generierte Musik nicht mehr von durch Menschen geschaffener Musik unterscheiden können.»

Letzte Frage: Viele Künstler fordern, dass die KI im kreativen Bereich verboten wird. Abgesehen davon, dass das kaum realistisch erscheint – welche Rolle soll KI aus Ihrer Sicht in der Musikproduktion einnehmen?

Ein Verbot wäre wie erwähnt weder durchsetzbar noch zielführend. Technologische Entwicklungen fordern das Urheberrecht immer wieder heraus, die Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums müssen laufend angepasst werden. KI kann ein hilfreiches Werkzeug sein, etwa zur Beschleunigung bestimmter Prozesse oder zur Unterstützung der Ideenfindung. Entsprechende Technologien werden in der Musikproduktion bereits seit mehreren Jahren eingesetzt, ohne grosse öffentliche Wahrnehmung. Neu ist, dass die Musikgeneratoren ein so hohes Qualitätsniveau erreicht haben, dass viele Hörerinnen und Hörer rein KI-generierte Musik nicht mehr von durch Menschen geschaffener Musik unterscheiden können.

Nutzerinnen und Nutzer wie Radiosender, Werbeproduktionsfirmen, Unternehmen mit Hintergrundmusik etc. sollten sich jedoch bewusst sein, dass die Nutzung von rein KI-generierter Musik rechtlich mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist: Einige KI-Anbieter weisen in ihren Nutzungsbedingungen darauf hin, dass der generierte Output fremde Urheberrechte verletzen kann. Ausserdem wurden in letzter Zeit mehrere Unternehmen für KI-generierte Werbekampagnen kritisiert. In der Öffentlichkeit stösst es zunehmend auf Kritik, wenn künstliche Intelligenz als menschliche Kreativität dargestellt wird.

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