Fall Tinner: Die gefährlichsten Akten werden vernichtet

Die Akten würden sich trotz der gestrigen Aktion des Eidg. Untersuchungsrichters nach wie vor ausschliesslich in der Verfügungsgewalt des Bundesrates befinden, heisst es weiter. Vernichtet würden nur die gefährlichsten Dokumente mit Bauplänen für Atomwaffen, die von der der Internationalen Atomenergieagentur (IAEO) ausgeschieden worden seien. Wenn diese Dokumente in falsche Hände gerieten, könnten damit Nuklearwaffen gebaut werden, die Weltregionen destabilisieren und letztlich das Leben von Millionen von Menschen gefährden könnten, so das EJPD.


Vernichtung auf Empfehlung der IAEO
Der Bundesrat, der für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz verantwortlich ist und daher auch entsprechende, in der Bundesverfassung verankerte Verordnungs- und Verfügungskompetenzen habe, entschied sich deshalb auf Empfehlung der Internationalen Atomenergieagentur (IAEO) zur Vernichtung dieser Dokumente. Mit seinem Vorgehen erfülle der Bundesrat auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, die gemäss Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NPT) keine proliferationsrelevanten Akten besitzen darf, schreibt das EJPD. Unter den Akten, die vernichtet würden, befänden sich im Übrigen keine Geheimdienstdokumente, wie dies verschiedentlich in der Öffentlichkeit fälschlicherweise behauptet worden sei.


«Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehören berücksichtigt»
In Wahrnehmung seiner Regierungsverantwortung habe der Bundesrat gestützt auf sein in der Bundesverfassung verankertes Verordnungs- und Verfügungsrecht am 24. Juni 2009 beschlossen, dass die gefährlichsten Dokumente mit Bauplänen für Atomwaffen nach Erstellung von Platzhaltern zu vernichten sind. Die Platzhalter und die übrigen Dokumente über die Urananreicherung werden den Strafverfolgungsbehörden bis zum Abschluss des Strafverfahrens zugänglich gemacht. Damit berücksichtige der Bundesrat auch die Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden, die dank der Platzhalter die Bedeutung der entfernten Seiten einschätzen und sich ein gutes Bild über die gesamten Akten machen könnten.


Beschluss rechtskräftig
Gegen solche Verfügungen des Bundesrates gebe es keine Rechtsmittel; der Beschluss sei rechtskräftig. Deshalb stosse die Beschlagnahmeverfügung des Eidg. Untersuchungsrichters ins Leere; gestützt auf diese Verfügung konnte er auch keine gültigen Zwangsmassnahmen anordnen, schliesst das EJPD in seiner Mitteilung.


Das Bundesstrafgericht hatte am Donnerstag den Untersuchungsrichter aufgefordert, die Akten mittels Zwangsmassnahmen sicherzustellen. Dieser liess gleichentags einen Tresor beschlagnahmen, der die Schlüssel zu den Aktenschränken mit den Tinner-Akten enthielt. (EJPD/mc/pg)

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