Flughafen Zürich: Bundesgericht gewährt Beschwerde keine aufschiebende Wirkung

Vor Bundesverwaltungsgericht hatte die Flughafen Zürich AG zwar im letzten Dezember bezüglich grundsätzlicher Rechtmässigkeit von Süd- und Ostanflügen Recht bekommen. Gutgeheissen wurden damals aber die Beschwerden von Gemeinden, Firmen, Interessengruppen und Privaten gegen die Abflüge ab Piste 28 am frühen Morgen ab 6.30 Uhr und abends zwischen 21 und 22 Uhr.


Auch die vom Bund genehmigten neuen Abrollwege von Piste 28 und der Abdrehpunkt der Abflugrouten ab Piste 28 wurden im Urteil vom 10. Dezember 2009 als unzulässig beurteilt. Aufgehoben wurde auch die Genehmigung der Post- und Messflüge in der Nacht. Bis zu einem definitiven Urteil des Bundesgerichts gelten nun diese Entscheide.


Keine aufschiebende Wirkung
Der Antrag der Flughafen Zürich AG, die aufschiebende Wirkung für ihre gesamte Beschwerde zum vorläufigen Betriebsreglement zu gewähren, wurde nun in einer Verfügung des Bundesgerichtspräsidenten abgelehnt. Der Flughafen habe sein Gesuch einzig damit begründet, dass die angefochtenen neuen Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts teilweise aufwendige Umstellungen erforderten, die bei Gutheissung der Beschwerde wieder rückgängig gemacht werden müssten.


Konkrete Umstellungen nicht dargelegt
Gemäss Bundesgericht hat der Flughafen nicht dargelegt, welche Umstellungen er konkret treffen müsste und inwiefern ihm dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte. So habe er beispielsweise nicht glaubhaft machen können, dass die nicht bewilligte Pistenflexibilisierung ihn daran hindert, die frühere Nachtruhe einzuhalten.


Flughafen AG widerspricht
Der Flughafen ist nicht dieser Ansicht. Man habe in der Begründung ausführlich dargelegt, welche Auswirkungen eine Verweigerung der flexiblen Pistennutzung während des Tages haben werde, sagte Flughafen-Sprecherin Sonja Zöchling.


Genauer geprüft wurde vom Bundesgericht die beantragte aufschiebende Wirkung im Hinblick auf nächtliche Messflüge für das Instrumentenlandesystem (ILS). Der Flughafen habe nicht genügend dargelegt, dass es innerhalb der relativ langen Zeitperiode von 45 Tagen nicht möglich sei, die Messflüge tagsüber – in verkehrsarmen Zeiten – durchzuführen, heisst es in der am Mittwoch veröffentlichten Verfügung. (awp/mc/pg/26)

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