Schweiz: Revisionspflicht und GmbH rechtlich neu geregelt

Mit 111 zu 49 Stimmen beschloss der Nationalrat, dass die Leiter ordentlicher Revisionen ihr Mandat während sieben Jahren ausüben dürfen. Er folgte damit der Kommissionsmehrheit und dem Ständerat. Diese verwiesen auf die neue EU-Regelung und wollten vor allem den Aufwand der KMU für die Einarbeitung der Revisoren tief halten. Carlo Sommaruga (SP/GE) plädierte mit einer links-grünen Minderheit erfolglos für Festhalten an einer Fünfjahres-Rotation. Finanzielle Interessen der Unternehmen dürften nicht über die Unabhängigkeit und Qualität der Revision gestellt werden. Die USA verlangten eine Rotation nach fünf Jahren, und auch Europa tendiere zu dieser Frist.

Eingeschränkte Revision für kleinere Gesellschaften
Das neue Revisionsrecht kommt damit am Freitag unter Dach. Statt der Rechtsform soll künftig die Grösse einer Gesellschaft für die Revisionspflicht massgeblich sein. Publikumsgesellschaften und andere wirtschaftlich bedeutsame Unternehmen unterstehen der ordentlichen, kleinere Gesellschaften einer eingeschränkten Revision. Für die ordentliche Revision müssen zwei von drei Kriterien erfüllt sein. Die Grenze zog das Parlament bei 10 Millionen Bilanzsumme, 20 Millionen Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen. Neu verankert und definiert das Gesetz die Unabhängigkeit der Revisionsstellen. Eine eidgenössische Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass nur qualifizierte Personen Revisionen vornehmen.

Keine Stammkapitalsbegrenzung mehr bei der GmbH
Mit der gleichen Vorlage wird auch das Regime der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) modernisiert. Die GmbH, deren Zahl seit der Revision des Aktienrechts 1992 von 3000 auf 80 000 zugenommen hat, wird konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft ausgestaltet. Auch Einzelpersonen können nun eine GmbH gründen. Das minimale Stammkapital der GmbH bleibt bei 20 000 Franken, muss aber neu voll statt bloss zu 50 Prozent einbezahlt werden. Im Gegenzug entfällt die Solidarhaftung der Gesellschafter in der Höhe des Stammkapitals. Nach oben ist das Stammkapital nicht länger auf 2 Millionen begrenzt. Neu dürfen sich die einzelnen Gesellschafter mit mehreren Stammanteilen beteiligen. Die Übertragung von Stammanteilen wird erleichtert, der Schutz der Minderheitsbeteiligungen verbessert. Für die Revision gelten die gleichen Vorschriften wie im Aktienrecht.

(awp/mc/hfu)

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