Anhörung zu Verordnungen über Finanzmarktinfrastruktur eröffnet

Eveline Widmer-Schlumpf

Alt-Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf. (Foto: admin.ch)

Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf, Vorsteherin EFD. (Foto: admin.ch)

Bern – Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat die Anhörung zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) eröffnet. Die Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG). Die Anhörung dauert bis zum 2. Oktober 2015.

Am 19. Juni 2015 hat das Parlament das FinfraG verabschiedet. Mit dem Gesetz wird die Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen und des Handels mit Derivaten an die Entwicklungen des Marktes und an internationale Vorgaben angepasst. Die FinfraV enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum FinfraG. Sie konkretisiert insbesondere die Bewilligungsvoraussetzungen der Finanzmarktinfrastrukturen und die Pflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Derivatehandel. Sie orientiert sie sich an bestehendem Recht, an internationalen Vorgaben und am Recht der EU.

«Dark Pools»-Problematik angehen
Im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen besonders hervorzuheben sind die Vorgaben zur Vor- und Nachhandelstransparenz für Handelsplätze und organisierte Handelssysteme, mit denen neu insbesondere auch die Problematik der sogenannten «Dark Pools», also bislang kaum transparenter Handelsplätze, angegangen wird. Zudem werden die neuen Regeln zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen des Hochfrequenzhandels konkretisiert.

Im Bereich des Derivatehandels werden die Abrechnungs-, Melde- und Risikominderungspflichten konkretisiert. Für die Einführung der Pflichten werden angemessene Übergangsfristen festgelegt. Insbesondere haben Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen die Abrechnungspflicht analog der Regelung in der EU grundsätzlich erst ab August 2017 zu erfüllen. Für sogenannte Finanzielle Gegenparteien wie etwa Banken und Versicherungen wird ein Schwellenwert von 8 Milliarden Franken offener Derivatkontrakte definiert. Finanzielle Gegenparteien unter diesem Wert gelten als klein und haben weniger weitgehende Pflichten zu erfüllen.

Die FinfraV soll gleichzeitig mit dem Gesetz per 1. Januar 2016 in Kraft treten. (admin.ch/mc/ps/pg)

Exit mobile version