Keine vorzeitige Rückgabe von Ben-Ali-Geldern an Tunesien

Justiz

(Foto: FikMik - Fotolia.com)

(Foto: FikMik – Fotolia.com)

Bellinzona – Die Schweiz kann nicht wie geplant vorzeitig rund 40 Mio USD an Tunesien zurückerstatten. Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Schwagers des gestürzten Präsidenten Zine al-Abidine Ben Ali gegen eine entsprechende Verfügung der Bundesanwaltschaft gutgeheissen. Das Gericht in Bellinzona sah das rechtliche Gehör von Belhassen Trabelsi durch die Bundesanwaltschaft (BA) verletzt. Dies erklärten sowohl der Sprecher des Bundesamts für Justiz, Folco Galli, als auch Trabelsis Anwalt, Jean-Marc Carnicé, auf Anfrage. Beide bestätigten damit einen Bericht der «Neuen Zürcher Zeitung» vom Mittwoch.

Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 9. Dezember ist gemäss Galli bereits rechtskräftig. Die Verfügung zur vorzeitigen Geldrückgabe an Tunesien hatte die BA im April dieses Jahres erlassen. Dabei hatte sie verneint, dass die eingefrorenen Vermögenswerte rechtmässig erworben worden waren.

Parallelen zum Fall Abacha
Ähnlich war die Schweiz in Zusammenhang mit der Rückgabe von Geldern des verstorbenen nigerianischen Diktators Sani Abacha vorgegangen. 2005 hatte das Bundesgericht im Fall des Abacha-Clans erstmals auch bei einem Rechtshilfefall auf die umgekehrte Beweislast erkannt.

Dabei muss nicht wie sonst der Staat die illegale Herkunft von Geldern beweisen, sondern eine kriminelle Organisation beweisen, dass die Gelder legalen Ursprungs sind. Ansonsten zieht der Staat die Gelder ein. Der damalige Entscheid des Bundesgerichts ermöglichte die Rückgabe der Abacha-Gelder an Nigeria, ohne dass ein rechtskräftiges Urteil über die Einziehung der Gelder aus Nigeria abgewartet werden musste.

Zwei Verfahren gegen Trabelsi
Im Falle von Ben Alis Schwager Trabelsi laufen zwei Verfahren: Neben dem Rechtshilfeersuchen Tunesiens auch ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Geldwäscherei. Qualifizieren die Schweizer Gerichte im Falle des Ben-Ali-Clans ebenfalls auf Bildung einer kriminellen Organisation, kann die Schweiz die hier blockierten Gelder an Tunesien zurückgeben.

Ob auch beim Ben-Ali-Clan die Beweislast umgekehrt wird, ist noch nicht entschieden. Gemäss seinem Anwalt hatte Trabelsi im Rahmen der beiden Verfahren gegen ihn umfangreiche Unterlagen über Projekte in Tunesien und dazu gehörende Transaktionen bei der BA eingereicht, die die legale Herkunft der Gelder beweisen sollen.

Prüfung oberflächlich
Das Bundesstrafgericht bemängelte laut Carnicé in seinem Entscheid, die BA habe sich zu diesen Unterlagen nur oberflächlich geäussert. Es kritisierte, die BA sei ohne vertiefte Prüfung zum Schluss gekommen, Trabelsis Unterlagen würden die legale Herkunft der Gelder nicht belegen. Das Bundesstrafgericht entschied, damit sei Trabelsis Recht auf Gehör durch die Bundesanwaltschaft verletzt worden. Die Richter in Bellinzona gaben Trabelsi in diesem Punkt Recht und hoben die Verfügung auf vorzeitige Rückgabe auf, wie Anwalt Carnicé erklärte.

Die BA muss den Beschwerdeführern zudem eine Entschädigung in Höhe von rund 8000 Franken für die Verfahrenskosten zahlen. «Mein Klient hat lückenlose Erklärungen zur absolut rechtmässigen Herkunft der in der Schweiz deponierten Gelder geliefert», sagte Trabelsis Rechtsvertreter.

Gelder bleiben blockiert
Die Gelder Trabelsis bleiben nun in der Schweiz blockiert. Der Bundesrat hatte kurz nach Ben Alis Sturz im Januar 2011 die Sperrung von Geldern des Ben-Ali-Clans verfügt. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts «stellt weder die rechtliche Möglichkeit noch den politischen Willen der Schweiz, die betreffenden Vermögenswerte an Tunesien zurückzuerstatten, in Frage», schrieb BJ-Sprecher Galli.

Bundesanwaltssprecherin Jeannette Balmer schrieb auf Anfrage, sowohl das Rechtshilfeverfahren als auch die Strafuntersuchung würden weitergeführt. Sollte Trabelsi in der Schweiz rechtskräftig wegen Geldwäscherei verurteilt werden, können die Gelder eingezogen werden. Gleiches gilt auch, wenn ein rechtskräftiges Einziehungsurteil aus Tunesien vorliegt. (awp/mc/pg)

Exit mobile version