Komplementärmedizin soll anderen Fachrichtungen gleichgestellt werden

Akupunktur

Bern – Die Leistungen der anthroposophischen Medizin, der traditionellen chinesischen Medizin, der Homöopathie und der Phytotherapie sollen grundsätzlich von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Dabei sollen umstrittene Leistungen gezielt daraufhin überprüft werden, ob sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Mit diesem Vorgehen möchte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) einem Verfassungsauftrag nachkommen.

Im Mai 2009 haben Volk und Stände den neuen Verfassungsartikel zur Besserstellung der Komplementärmedizin deutlich angenommen. Seit 2012 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) provisorisch bis 2017 ärztliche Leistungen der anthroposophischen Medizin, der traditionellen chinesischen Medizin, der ärztlichen Homöopathie sowie der Phytotherapie.

Nachweis der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht möglich
Die Vergütung ist provisorisch und befristet, weil der Nachweis aussteht, dass die Leistungen der vier komplementärmedizinischen Fachrichtungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Nach zwei Jahren zeichnet sich nun ab, dass dieser Nachweis für die Fachrichtungen als Ganzes nicht möglich sein wird.

Anwendung des Vertrauensprinzips
Deshalb schlägt das EDI nun vor, diese Fachrichtungen den anderen von der OKP vergüteten medizinischen Fachrichtungen gleichzustellen. Damit gälte auch für sie das Vertrauensprinzip und die Leistungen würden grundsätzlich von der OKP vergütet. Analog zu den anderen medizinischen Fachrichtungen sollen lediglich einzelne, umstrittene Leistungen daraus überprüft werden. Wie die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit angewendet werden, muss dabei für die Komplementärmedizin noch präzisiert werden.

Das EDI und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) haben die betroffenen Kreise über das geplante Vorgehen informiert und sie eingeladen, bei der Erarbeitung der Kriterien und Prozesse mitzuwirken. Um dem Verfassungsauftrag auf diese Weise nachzukommen, müssen die Verordnung über die Krankenversicherung sowie die Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung angepasst werden. Diese können der Bundesrat beziehungsweise das EDI in eigener Kompetenz beschliessen. (EDI/mc/pg)

Exit mobile version