Nationalrat: Kein Marschhalt bei Swissness-Regeln

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Bern – Der Nationalrat will die Swissness-Regeln nicht auf Eis legen. Er hat am Dienstag eine Motion seiner Rechtskommission abgelehnt, die einen Marschhalt verlangte. Der Vorstoss ist damit vom Tisch.

Der Entscheid fiel mit 108 zu 72 Stimmen bei 8 Enthaltungen. Die Befürworter der Motion wollten den Bundesrat auffordern, die Swissness-Regeln später als geplant in Kraft zu setzen und die Ausführungsverordnungen zu vereinfachen.

Eigentlich ist der Entscheid bereits gefallen: Vergangenen Mittwoch hat der Bundesrat den grössten Teil der Verordnungen verabschiedet und beschlossen, dass die Swissness-Regeln 2017 in Kraft treten. Er betonte, die Ausführungsverordnungen seien pragmatisch und so einfach wie möglich.

«Luxus- und Bürokratenmoloch»
Die Rechtskommission des Nationalrates sieht dies anders, wie deren Sprecher Pirmin Schwander (SVP/SZ) sagte. Aus ihrer Sicht sind die Ausführungsbestimmungen nicht praxistauglich. Schwander sprach von einem «Luxus- und Bürokratiemoloch». Die Verordnungen sollten die Voraussetzung dafür schaffen, dass möglichst viele Unternehmen in den Genuss des Gütesiegels «Schweiz» kämen. Die Schweiz könne es sich nicht leisten, Arbeitsplätze aufs Spiel zu setzen.

Im Namen der Gegner der Motion stellte Jean Christophe Schwaab (SP/VD) fest, niemand müsse das Label «Schweiz» verwenden. Viele Branchen und Betriebe seien jedoch bereit, Investitionen zu tätigen für das Swiss-Label, etwa die Uhrenindustrie. Sie bräuchten aber Rechtssicherheit. Stimme der Rat der Motion zu, fehle diese. Damit würden Arbeitsplätze gefährdet.

«Lobbying an der oberen Grenze»
Justizministerin Simonetta Sommaruga rief in Erinnerung, dass das Parlament dem Swissness-Gesetz zugestimmt hatte. Auch sei dagegen kein Referendum ergriffen worden. Der Bundesrat habe wie üblich die Verordnungen dazu erlassen. Dabei habe er viele Anliegen aus der Vernehmlassung aufgenommen.

Das Lobbying sei «an der oberen Grenze» gewesen, sagte Sommaruga, und manche Forderungen seien «ein bisschen speziell». Es gebe Leute, die heute kritisierten, was sie selbst ins Gesetz eingebracht hätten. Als Beispiel nannte sie die Regeln für Milchprodukte. Der Bundesrat habe alles getan, um den Branchen entgegen zu kommen, habe Anliegen von Lasagne- oder Kräuterbonbonproduzenten aufgenommen. Er habe sich aber an den Rahmen des Gesetzes halten müssen.

Unternehmen nicht belasten
Die Motion war im Mai eingereicht worden. Hintergrund war die Aufhebung des Euro-Mindestkurses. Mehrere Parlamentarier machten geltend, damit habe sich die Ausgangslage verändert. Auch der Gewerbeverband verlangte eine Schonfrist, um die Unternehmen nicht noch zusätzlich zu belasten.

Der Bundesrat argumentierte dagegen, der Schutz der Marke «Schweiz» und des Schweizerkreuzes seien durch die Aufhebung des Euro-Franken-Mindestkurses noch wichtiger geworden. Wegen der Frankenstärke seien Schweizer Produkte und Dienstleistungen einer härteren Konkurrenz ausgesetzt. Nur mit glaubwürdigen Regeln könne der hervorragende Ruf der Marke «Schweiz» erhalten bleiben.

80% Schweizer Rohstoffe
Die vom Parlament beschlossenen Swissness-Regeln sollen dafür sorgen, dass tatsächlich Schweiz drin ist, wenn Schweiz drauf steht. Bei Lebensmitteln sind die Rohstoffe ausschlaggebend: Das Produkt muss zu mindestens 80 Prozent aus Schweizer Rohstoffen bestehen. Industrielle Produkte dürfen dann als schweizerisch angepriesen werden, wenn mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.

Im Detail ist die Sache allerdings komplizierter. Als der Bundesrat die Entwürfe für die Ausführungsverordnungen präsentierte, hagelte es Kritik. Der Bundesrat brachte in der Folge Änderungen an.

Schweizer Schokolade gerettet
So wird es etwa Sonderregeln für Kaffee und Schokolade geben. Enthält die Schokolade ausschliesslich Rohstoffe, die in der Schweiz nicht produziert werden können, darf sie als Schweizer Schokolade verkauft werden, wenn die Rohstoffe vollständig in der Schweiz verarbeitet werden.

Weiter hat der Bundesrat eine Bagatellklausel formuliert. Demnach können einzelne Zutaten von der Berechnung ausgenommen werden, wenn die gesamten Ausnahmen nicht mehr als drei Prozent eines Produkts ausmachen. (awp/mc/ps)

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