Weko büsst im Hallenstadion-Fall auch Ticketcorner

Weko-Direktor Patrik Ducrey. (Bild: Weko/mc)

Bern – Sowohl die Hallenstadion Zürich AG als auch der Billettverkäufer Ticketcorner haben sich zwischen 2009 und 2011 bei der Organisation von grossen Konzerten missbräuchlich verhalten. Das stellt die Wettbewerbskommission fest und büsst die beiden Unternehmen.

Die Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH) erhält eine Busse von rund 50’000 Franken und Ticketcorner eine solche von rund 65’000 Franken. Das teilte die Weko am Donnerstag mit. Grund für die Busse ist ein Ende 2008 zwischen den beiden Unternehmen abgeschlossener Zusammenarbeitsvertrag.

Dieser sah laut der Weko-Mitteilung vor, dass das Hallenstadion nur dann an Veranstalterinnen von Anlässen vermietet wird, wenn mindestens 50 Prozent der Tickets über Ticketcorner vertrieben würden. Dadurch wurden andere Ticketinganbieter im Wettbewerb behindert, wie die Weko schreibt. Sie konnten nur noch erschwert Tickets für Veranstaltungen im Hallenstadion vertreiben.

Bereits 2020 hielt das Bundesgericht dazu fest, die AGH habe mit dem genannten Vertrag das Kartellrecht verletzt. Das Lausanner Gericht sprach damals aber keine Sanktionen aus und sagte, die Weko müsse dies tun. Auch wies das Gericht die Weko an, das Verhalten von Ticketcorner weiter abzuklären. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt.

Das hat die Weko nun getan und kommt zum Schluss, Ticketcorner habe im Zeitraum 2009 bis 2011 im Ticketing für grosse Rock- und Popkonzerte in der Deutschschweiz ebenfalls über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. «Durch den Abschluss des Kooperationsvertrags mit der AGH verhielt sich Ticketcorner ebenfalls missbräuchlich.»

Der Entscheid der Weko ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.

Fast unendliche Geschichte
Das Verfahren um den Vertrag von Ende 2008 zwischen AGH und Ticketcorner zieht sich schon jahrelang hin: Die Billetverkäufer Starticket und Ticketportal schalteten seinerzeit die Weko wegen der 50-Prozent-Klausel ein. Diese kam zuerst zum Schluss, die Vereinbarung sei nicht wettbewerbsverzerrend.

Das Bundesverwaltungsgericht wies dann eine Beschwerde von Starticket und Ticketportal ab, wurde dann aber 2013 vom Bundesgericht angehalten, sich doch der Sache anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dann seinerseits die Weko dazu an, die Vereinbarung neu zu beurteilen.

Dieses Gericht wollte Starticket und Ticketportal in diesem Fall 2012 nicht zulassen, doch sprach das Bundesgericht diesen beiden Organisationen 2020 die Parteistellung zu. (awp/mc/ps)

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