BVG-Kommission: Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge soll bei 1 Prozent bleiben

Bern – Die obligatorischen Pensionskassen-Guthaben sollen auch im nächsten Jahr mit mindestens 1 Prozent verzinst werden. Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) schlägt dem Bundesrat vor, den BVG-Mindestzins auf diesem Niveau zu belassen, wie es in einer Mitteilung der Kommission vom Dienstag heisst.

Mit dem Mindestzins wird festgelegt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Dabei orientiert sich die Politik bei der Festlegung an der Entwicklung der Rendite von Bundesobligationen, Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Mehrheit für Beibehaltung des bisherigen Satzes
Die Vorschläge in der Kommission zum Mindestzins hätten in der Diskussion von 0,25 Prozent bis 1,5 Prozent gereicht, heisst es weiter. In der Schlussabstimmung habe sich dann aber ein Mehrheit für die Beibehaltung des bisherigen Satzes ausgesprochen. Der Bundesrat wird den definitiven Entscheid wie in den vergangenen Jahren voraussichtlich im Spätherbst fällen.

Der Mindestzinssatz ist in den vergangenen Jahren mehrmals angepasst worden. Von 1985 bis 2002 betrug der Satz 4 Prozent. Per 2012 wurde er dann auf 1,5 Prozent gesenkt. 2014 erhöhte der Bundesrat den Mindestzins wieder auf 1,75 Prozent, 2015 senkte er ihn auf 1,25 Prozent. Seit 2017 beträgt der Satz 1 Prozent.

SVV: Vorschlag sachlich nicht gerechtfertigt
Für den Schweizerischen Versicherungsverband SVV ist die 1%-Empfehlung sachlich nicht gerechtfertigt. Aus seiner Sicht sollte der Satz für 2023 bei 0,25 Prozent liegen. (mc/pg)

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