Zürich – Die UBS will ebenfalls Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zur Abschreibung der AT1-Anleihen der Credit Suisse einlegen. Sie schliesst sich damit der Finanzmarktaufsicht Finma an, die Mitte Oktober den Weiterzug des Gerichtsentscheids ans Bundesgericht angekündigt hatte.
Mit ihrer Beschwerde wolle die UBS sicherstellen, dass ihre Sichtweise auf die relevanten Fakten im Zusammenhang mit der CS-Übernahme vom Gericht berücksichtigt wird, teilte die UBS am Mittwoch anlässlich der Ergebnisvorlage zum dritten Quartal mit. Zudem müsse die Glaubwürdigkeit der AT1-Instrumente angesichts der Schlüsselrolle bei der Sanierung und Abwicklung von Banken gewahrt bleiben.
Teil des Rettungspakets
Die Abschreibung der AT1-Instrumente der Credit Suisse sei ein zentraler Bestandteil des Rettungspakets gewesen, betont die UBS. Die Grossbank zeigt sich überzeugt, dass die Abschreibung sowohl den Vertragsbedingungen der AT1-Instrumente als auch dem geltenden Recht entsprochen habe und dass die Verfügung der Finma rechtmässig war.
Auch der PUK-Bericht sei zum Schluss gekommen, das die CS ohne das Rettungspaket zahlungsunfähig gewesen wäre. Sie hätte ihren Geschäftsbetrieb am Montag, den 20. März 2023 nicht fortsetzen können, betont die UBS.
Frage von «Viability Event»
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hatte Mitte Oktober in einem Teilentscheid die Finma-Verfügung vom 19. März 2023 aufgehoben, wonach die sogenannten AT1-Anleihen der angeschlagenen CS im Wert von gut 16 Milliarden Franken auf null abgeschrieben werden mussten. Allerdings äusserte sich das BVGer dabei nicht zu den Folgen dieser Aufhebung – also zu einer möglichen Entschädigung der Anleihenseigner.
Bei den sogenannten AT-1-Anleihen (Additional Tier1) handelt es sich um hoch verzinstes Kapital, das bei einer schweren Schieflage der Bank auf null abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden kann. Das BVGer kam in seinem Urteil zum Schluss, dass im Fall der CS kein sogenannter vertraglicher «Viability Event» eingetreten war – also kein Ereignis, das eine Abschreibung gerechtfertigt hätte. Die Credit Suisse sei zum Zeitpunkt der Abschreibung ausreichend kapitalisiert gewesen und habe die regulatorischen Anforderungen erfüllt. (awp/mc/pg)
