OBT: Covid-19-Kredite – Anpassung der Zinssätze

St. Gallen – An seiner Sitzung vom 21. März 2025 hat der Bundesrat beschlossen, die Zinssätze für die ausstehenden Covid-19-Kredite per 31. März 2025 zu senken.
Gesetzliche Grundlage und Historie
Gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. Dezember 2020 (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG) passt der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements jährlich per 31. März die Zinssätze für die Kredite nach der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 25. März 2020 (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV) an die Marktentwicklungen an.
Die Zinssätze betrugen bei Lancierung des Garantieprogramms:
- 0.0 Prozent für Covid-19-Kredite bis CHF 500’000.–
- 0.5 Prozent für Covid-19-Kredite-Plus (über CHF 500’000.–)
In den Jahren 2021 und 2022 erfolgten jeweils per 31. März Überprüfungen, die keine Anpassung der Zinssätze zur Folge hatten, da sich per diesen Stichtagen die massgebenden Frankenzinsen weiterhin im negativen Bereich befanden.
Massgebende Zinssätze der Covid-19-Kredite bis 31. März 2025
Der Bundesrat legte aufgrund des geänderten Marktumfelds die Zinssätze per 31. März 2023 wie folgt fest:
- 1.5 Prozent für Covid-19-Kredite bis CHF 500’000.–
- 2.0 Prozent für Covid-19-Kredite-Plus (über CHF 500’000.–)
Diese Zinssätze wurden im März 2024 bestätigt und galten bis zum 31. März 2025.
Massgebende Zinssätze der Covid-19-Kredite ab 1. April 2025
Der SNB-Leitzins beträgt seit dem 20. März 2025 0.25 Prozent, weshalb der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. März 2025 beschlossen hat, die Zinssätze für Covid-19-Kredite zu senken.
Die neuen Zinssätze ab dem 1. April 2025 lauten wie folgt:
- 0.25 Prozent für Covid-19-Kredite bis CHF 500’000.–
- 0.75 Prozent für Covid-19-Kredite-Plus (über CHF 500’000.–)
Fazit
Mit der Anpassung der Zinssätze folgt der Bundesrat der Tendenz des Schweizer Leitzinses. Trotz der tiefen Verzinsung der Covid-19-Kredite sollte für Unternehmen ein Anreiz bestehen, diese nicht länger als notwendig zu beanspruchen.
Dies entspricht dem ursprünglichen Zweck des Kreditprogramms – der Überbrückung von coronabedingten Liquiditätsengpässen – als auch dem Interesse der Steuerzahlenden an möglichst geringen Kreditausfällen. (OBT/mc/ps)