Adlatus: Wenn der Nachbar seinen Gartenzaun violett anstreicht

Adlatus: Wenn der Nachbar seinen Gartenzaun violett anstreicht

Der Bau eines Wintergartens erfordert eine Baubewilligung – ein violetter Gartenzaun nicht… (Foto: Adlatus)

Zürich – Seinen Gartenzaun violett anstreichen oder den Geräteschuppen mit einem hochglänzenden Alu-Profildach verschönern erachtet der Nachbar vielleicht als originell. Etliche Massnahmen kann ein Hausbesitzer ohne Baubewilligung durchführen. Bauvorschriften sind trotzdem einzuhalten. Adlatus berät Sie im Dschungel von Gesuchen, Bewilligungen und Fristen – während Ihrer ganzen Bauphase.

Nahezu jede Erweiterung oder Umnutzung, jeder Umbau eines Gebäudes ist bewilligungspflichtig. Das mag im Einzelfall “befremdend“ erscheinen, wird aber sofort verständlich, wenn der liebe Nachbar plötzlich die originelle Idee hat, seinen Gartenzaun in grellem Violett zu streichen oder seinen Geräteschuppen mit einem hochglänzenden Alu-Profildach zu verschönern.

Diverse Massnahmen am eigenen Haus können ohne Bewilligung durchgeführt werden. Bauvorschriften (z.B. Kanton, Gemeinde, Denkmalpflege) sind aber auch dann einzuhalten, wenn keine Baubewilligung notwendig ist; z.B. Ersatz eines Dachflächenfensters oder die meisten Änderungen im Inneren eines Gebäudes. Im Falle des violetten Gartenzauns ist keine Baubewilligung notwendig. Allerdings muss laut dem Zürcher Planungs- und Baugesetz „eine befriedigende Gesamtwirkung für Materialien und Farben“ gewährleistet werden.

Grundsätzlich ist die Gemeinde Baubewilligungsbehörde
Vorgängige Abklärungen mit Behörden, Nachbarn und Fachleuten sind immer empfehlenswert. “Allgemeingültige gute Ratschläge“ sind  kaum möglich . Mit einer gut nachbarschaftlichen Beziehung kann oft mehr erreicht werden als mit Einsprachen. Trotzdem: Für nicht-bewilligungspflichtige Baumassnahmen sind das Anzeigeverfahren (für einfache Eingriffe) und das ordentliche Verfahren (für grössere Eingriffe oder für Neubauten) üblich. Eine eindeutige Abgrenzung ist oft nicht möglich und ist von Fall zu Fall abzuklären.

Beispiele für “Anzeigeverfahren“:

  • Balkon, Vordächer, neue oder grössere Dachflächenfenster, Velounterstände
  • Öffnungen an Fassaden (geringfügige Veränderungen)
  • Unterhaltsarbeiten (“Pinselrenovationen“, Ersatz von Dachrinnen etc.)

Beispiele für bewilligungspflichtige Massnahmen im “ordentlichen Verfahren“:

  • Neubauten und “wesentliche“ Umbauten
  • Denkmalschutzobjekte, Objekte in Kernzonen oder Zonen mit Sonderbauvorschriften
  • Brandschutz und Schallschutz

Wärmedämmvorschriften (U-Wert) beim Fensterersatz können in beide Kategorien fallen. Auch ein Velounterstand kann je nach Art, Grösse und Lage ein ordentliches Verfahren erfordern. Für die Erstellung eines Wintergartens ist grundsätzlich eine Baubewilligung erforderlich.

Muss ein Wanddurchbruch bewilligt werden?
Einige häufige Fragen:

  • Bestandesgarantie (Bsp.: Kann ich bei einem Werkzeugschopf oder Dachaufbau,  der vor 40 Jahren erstellt wurde und heute nicht bewilligungsfähig ist, diese beanspruchen?)
  • Muss ich auch Umbaumassnahmen im Gebäudeinneren bewilligen lassen? (Bsp.: Wanddurchbruch zwischen Küche und Esszimmer, Galerie entfernen oder einbauen.)
  • Ich will meine Ölheizung umweltfreundlich erneuern. Sind die nötigen baulichen Massnahmen bewilligungspflichtig? Wie ist das mit einer Solaranlage auf dem Dach?
  • Wie nahe darf ich zur Grenze bauen und wie hoch dürfen die Stützmauern  zum Nachbarn sein?
  • Unser Fassadenanstrich ist in die Jahre gekommen, wir wollen das Haus mit einer kräftigeren Farbe auffrischen. Brauchen wir dazu eine Bewilligung?
  • Wann kommt dieser “Ästhetikparagraph“ (Gestaltung und Einordnung) zur Anwendung?
  • Auch nachbarrechtliche Fragen können zu mühsamen Auseinandersetzungen führen – oder –elegant gelöst werden.

Hilfe bei Einsprache gegen ein Baugesuch
Nach Eingabe des Baugesuchs beim Bauamt der Gemeinde wird das Gesuch geprüft und anschliessend öffentlich bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung informiert über das Bauvorhaben und über die Fristen für eine allfällige Einsprache. Wie kann ich da vorgehen?
Die erfahrenen Fachleute von adlatus können Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung kompetent und effizient unterstützen. Besuchen Sie auch unsere Webseite mit unserem gesamten Dienstleistungsangebot. Fragen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
http://adlatus-zh.ch/de/beratung-umbau-anbau-neubau.html

(Adlatus/mc/ps)

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