OBT: Arbeiten im Stundenlohn – Auszahlung der Ferien und Feiertage
St. Gallen – Mitarbeitende im Stundenlohn haben einen Anspruch auf bezahlte Ferien. In der Praxis werden die Ferien oft monatlich mit dem Stundenlohn in Form eines Zuschlages ausbezahlt. Gemäss Bundesgerichtsurteil vom 30. Januar 2023 ist dies in den meisten Fällen nicht zulässig. Bei den Feiertagen haben die Angestellten gemäss Gesetz nur einen Anspruch auf den 1. August. Die Auszahlung kann separat ausgewiesen oder im Stundenlohn inkludiert werden.
Gemäss Bundesgerichtsurteil vom 30. Januar 2023 darf bei Angestellten im Stundenlohn mit einer regelmässigen Arbeitszeit der Ferienlohnanspruch nicht monatlich ausbezahlt werden. Stattdessen muss eine Rückstellung der Ferienentschädigung erfolgen. Wenn die Angestellten Ferien beziehen, wird das Ferienguthaben ausbezahlt. Das Bundesgericht stützt sich bei diesem Entscheid auf Art. 329d des Obligationenrechts. Darin ist festgehalten, dass Arbeitnehmende während der Ferien lohnmässig nicht schlechtergestellt werden dürfen, als wenn sie gearbeitet hätten. Zudem wird in Art. 329d Abs. 2 vermerkt, dass Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden dürfen. Das Bundesgericht möchte damit sicherstellen, dass Arbeitnehmende beim Bezug der Ferien über das nötige Geld verfügen und sich in den Ferien keine finanziellen Sorgen machen müssen.
Monatliche Auszahlung nur bei unregelmässiger Arbeit
Das Ferienguthaben bei Beschäftigten im Stundenlohn darf nur monatlich ausbezahlt werden, wenn die Angestellten unregelmässige Arbeitsleistungen erbringen. Was als unregelmässige Arbeitsleistung gilt, wird durch die Gerichte nicht eindeutig beantwortet. Zudem muss darauf geachtet werden, dass der ferienbestimmende Lohnanteil im Arbeitsvertrag ausgewiesen ist, und der Ferienlohn muss auf der Lohnabrechnung mit einem bestimmten Betrag oder einem Prozentsatz separat aufgeführt werden.
Falls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Ferienguthaben vorhanden ist, darf das Guthaben ausbezahlt werden.
Der Prozentsatz für die Ferienentschädigung berechnet sich wie folgt:
Ferientage pro Jahr / (260 Arbeitstage – Ferientage)

Rechtliche Ausgangslage der Feiertagszulagen
Gemäss Gesetz ist in der Schweiz ausschliesslich der 1. August ein bezahlter Feiertag. Daher besteht gesetzlich keine Verpflichtung, den Arbeitnehmenden die Feiertage zu entschädigen, mit Ausnahme vom 1. August. Die restlichen Feiertage werden von den Kantonen bestimmt und variieren zwischen 8 und 15 Feiertagen pro Jahr. Fällt ein kantonaler Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag, muss dieser nicht nachträglich gewährt werden. Die Feiertagsentschädigung kann im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sein. Wenn vertraglich ein Anspruch auf Feiertagsentschädigung besteht, muss bei den Beschäftigten im Stundenlohn darauf geachtet werden, dass der Feiertagszuschlag auf der Lohnabrechnung mit Angabe eines Betrags oder Prozentsatzes separat ausgewiesen wird. Falls eine Abgeltung im normalen Stundensatz inbegriffen ist, muss dies im Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich geregelt sein – inkl. der Angabe eines Betrags oder Prozentsatzes.
Der Prozentsatz für den Feiertagszuschlag berechnet sich wie folgt:
Feiertage pro Jahr / (260 Tage – Ferientage pro Jahr – Feiertage pro Jahr)

Beispiel für eine Stundenlohnabrechnung mit Ferienbezug

(OBT/mc/ps)
Fazit
Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil klargestellt, dass die Ferienentschädigung bei regelmässiger Arbeitszeit im Stundenlohn nicht monatlich ausbezahlt werden darf, sondern zurückgestellt und beim tatsächlichen Ferienbezug ausbezahlt werden muss. Eine monatliche Auszahlung des Ferienanspruchs ist nur noch bei einer unregelmässigen Arbeitsleistung möglich. Ab wann Arbeitnehmende eine unregelmässige Arbeitsleistung erbringen, wurde durch die Gerichte bislang nicht genauer definiert. Die meisten Lohnprogramme, die heutzutage im Einsatz sind, können die Rückstellung bei Angestellten im Stundenlohn abbilden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Angestellten stattdessen im Monatslohn zu beschäftigen.