OBT: Auf einen Blick – wichtige Gesetzesänderungen im Jahr 2025

St. Gallen – Zum Jahreswechsel 2025 sind zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Kraft getreten, die Unternehmen und Privatpersonen betreffen. Strengere Regelungen gegen missbräuchliche Konkurse sollen den fairen Wettbewerb fördern. Auch Änderungen im Mehrwertsteuerrecht und die Erhöhung der Eigenmietwertbesteuerung im Kanton Zürich stehen an. Neu können versäumte Beiträge zur Säule 3a nachträglich einbezahlt werden, und die Schweizer KMU sind gefordert, Nachhaltigkeit als Wettbewerbsfaktor zu integrieren.
Das neue Gesetz gegen missbräuchliche Konkurse führt zu Anpassungen in verschiedenen Rechtsgebieten, namentlich im Obligationenrecht (OR), im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG), im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Ziel ist es, das Missbrauchspotenzial erheblich zu reduzieren. Die neuen Statutenbestimmungen lauten:
- Der Verkauf einer Gesellschaft, die keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, keine verwertbaren Aktiven besitzt und überschuldet ist, ist nichtig.
- Ein Opting-out ist nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich.
- Das Eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) prüft neu, ob eine Unvereinbarkeit zwischen einem Tätigkeitsverbot und einer im Handelsregister eingetragenen Person besteht.
- Die Personensuche ist neu ebenfalls über zefix.ch möglich.
- Ab dem 1. Januar 2025 treten alle Statutenbestimmungen, die dem neuen Aktienrecht widersprechen, automatisch ausser Kraft.
- Die Gestaltungsmöglichkeiten in den internationalen Nachlassregelungen werden grösser.
Teilrevision der Mehrwertsteuer
Die Teilrevision der Mehrwertsteuer (MWST) ist per 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Unten aufgeführt ein paar Änderungen:
- Digitalisierung: Per 1. Januar 2025 wird die Plattformbesteuerung eingeführt. Neu tritt die Plattform als steuerpflichtige Leistungserbringerin auf, auch wenn sie nicht die Verkäuferin ist. Dies führt bei in- und ausländischen Unternehmen zu entsprechenden Änderungen sowie Risiken, dies auch, falls die Plattform ihre Umsätze nicht oder nicht vollständig abrechnen sollte. Mit den neuen administrativen Massnahmen ist festgehalten, was vorgenommen werden kann, falls sich eine steuerpflichtige Person nicht eintragen lässt oder ihren Deklarations- und Zahlungspflichten nicht (vollständig) nachkommt. Mit diesen Massnahmen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei Kleinsendungen ein Einfuhrverbot verfügen oder diese Gegenstände vernichten.
- Jährliche Abrechnung: Neu kann eine steuerpflichtige Person die MWST bis zu einem Umsatz von rund CHF 5 Mio. auch einmal im Jahr bei der ESTV abrechnen, es werden jedoch Akontorechnungen gestellt. Mahnungen oder Zahlungserinnerungen werden keine versendet. Sollten die Akontorechnungen absichtlich zu tief angepasst oder sie nicht bezahlt werden, kann die ESTV die Bewilligung für die Jahresabrechnung entziehen.
- Saldo- und Pauschalsteuersatz: Per Anfang Jahr sind diverse Änderungen für den Saldosteuersatz (SSS) erfolgt. Diese können Sie direkt unter diesem Link einsehen.
Erhöhung der Steuerrechnung 2026 für Wohneigentümerinnen und -eigentümer im Kanton Zürich
Aufgrund stark gestiegener Marktpreise und zweier Gerichtsentscheide passt der Regierungsrat die Weisung zur Bewertung der Liegenschaften und zum Eigenmietwert der heutigen Situation an. Die letzte Anpassung der steuerlichen Liegenschaftswerte erfolgte 2009.
Mit der Anpassung der Bewertungen rechnet das Steueramt bei der Einkommenssteuer mit höheren Einnahmen für den Kanton von rund CHF 45 Mio. und rund CHF 40 Mio. bei der Vermögenssteuer. In der gleichen Grössenordnung sind gemäss Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörde Mehrerträge für alle Gemeinden zu erwarten (Sitzung vom 24. Januar 2024).
- Gesetzliche Grundlage: Im Sinne von § 21 Abs. 1 lit. a Steuergesetz des Kantons Zürich ist der Eigenmietwert in der Regel auf maximal 70% des Marktwertes festzulegen. Als Marktwert gilt der Preis, zu dem die Wohnung oder das Haus an Dritte vermietet werden könnte. Zudem hat sich das Bundesgericht bereits mehrere Male mit diesem Thema befasst – mit dem Ergebnis, dass der Eigenmietwert nicht weniger als 60% der Marktmiete und die Vermögenssteuer nicht weniger als 70% des Verkehrswerts der Liegenschaft betragen darf.
- Analyse: Aufgrund der positiven Preisentwicklung der Immobilien im Kanton Zürich seit 2009 sind die Vermögenssteuerwerte für Einfamilienhäuser durchschnittlich um 49% und die Eigenmietwerte um 11% gestiegen. Beim Stockwerkeigentum beträgt der Wertanstieg im Mittel rund 48% und beim Eigenmietwert rund 10%.
- Auswirkungen in der Steuerrechnung: Die neuen Werte sollen ab der Steuerperiode 2026 für die Festsetzung der steuerbaren Einkommen und der steuerbaren Vermögen gelten. Anfang 2027 werden die Wohneigentümerinnen und -eigentümer von ihrer Gemeinde über die neuen Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte informiert.
Die Neubewertung der Liegenschaft wirkt sich unterschiedlich auf die Steuerrechnung aus. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat folgende Beispiele dargelegt:

Schlussfolgerung: Der Kanton Zürich ist nicht der einzige Kanton, der Neubewertungen vornehmen wird. So hat der Kanton Bern beispielsweise die Neubewertung im Jahr 2020 vorgenommen und der Kanton Aargau im Jahr 2025. Neubewertungen werden für die Eigentümerinnen und Eigentümer zu höheren Steuerbelastungen, ohne dass sich der effektive Nutzen verändert. Für viele wird diese Zusatzbelastung nicht einfach zu tragen sein.
Nachträgliche Möglichkeit zum Einkauf in die Säule 3a
Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten kleinen Beitrages zulässig (2025 beispielsweise maximal CHF 7’258.–). Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen, sowohl für das Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch für dasjenige Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden. Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird.
KMU: «Achtung, Chance und Pflicht zur Nachhaltigkeit»
Der Bundesrat hat mit seiner im Juni 2024 in die Vernehmlassung gegebenen Verordnung über die Berichterstattungspflichten zur Nachhaltigkeit von Unternehmen einen grossen Schritt gemacht und gleicht die Schweizer Gesetzeslage stark derjenigen der EU an.
Zudem schreibt das von der Schweizer Stimmbevölkerung am 18. Juni 2023 angenommene Klima- und Innovationsgesetz vor, dass alle Unternehmen bis zum Jahr 2050 netto null Emissionen aufweisen müssen.
Mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen werden in der Schweiz in den nächsten drei bis vier Jahren rund 3’500 Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit direkt und umfassend berichterstattungspflichtig. Eine Vielzahl davon wird indirekt als Teil der Wertschöpfungskette ebenso betroffen sein. Als direkt betroffene Unternehmen gelten diejenigen, die zwei der drei nachfolgenden Grössenkriterien erfüllen:
> CHF 25 Mio. Bilanzsumme
> CHF 50 Mio. Umsatz
> 250 Mitarbeitende
Weitere Änderungen
- Zoll-Freibetrag: Senkung des Freibetrags bei der Einfuhr von bisher CHF 300.– auf CHF 150.–.
- Erhöhung Kinder- und Ausbildungszulagen: Kinderzulagen steigen auf CHF 215.–pro Monat, Ausbildungszulagen von CHF 250.– auf CHF 268.–.
- Erhöhung AHV-Renten: Die AHV/IV-Renten werden um 2.9% angehoben.
- Höhere Maximalbeiträge Säule 3a: Maximalbeitrag CHF 7’258.–, Maximalbeitrag für Selbständigerwerbende CHF 36’288.–.
- Leibrentenbesteuerung: Die Pauschalregelung, bei der 40% der Rente als Einkommen versteuert wurden, wird durch ein flexibleres System ersetzt. (OBT/mc/ps)
Fazit
Bleiben Sie am Ball. Beachten Sie die Neuerungen und nutzen Sie mögliche Chancen. Der vollständige Wortlaut zu den Gesetzesänderungen liegt in der OBT Kundeninformation 2025 für Sie vor. Den Link dazu finden Sie hier: Kundeninformation 2025