OBT: Privatanteil Luxusfahrzeug – Gerichtsentscheid sorgt für Handlungsbedarf

OBT: Privatanteil Luxusfahrzeug – Gerichtsentscheid sorgt für Handlungsbedarf
(Bild: OBT)

St. Gallen – Seit der Einführung des neuen Lohnausweises 2007 verzichteten die Steuerbehörden darauf, einen Luxusanteil auf Fahrzeugen auszuscheiden. Aufgrund eines umstrittenen Entscheids des Zürcher Verwaltungsgerichts im vergangenen Februar hat sich dies geändert. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und betrifft neben der Kantonssteuer auch die direkte Bundessteuer.

Bis im vergangenen Februar herrschte in Sachen Firmenwagen Klarheit für die Steuerpflichtigen, denn seit 2007 galten für alle Fahrzeugklassen gleich lange Spiesse. Aufgrund folgender Gegebenheit und dem daraus resultierenden Gerichtsurteil dürfte die Situation für Steuerpflichtige nun aber wieder deutlich weniger klar werden:

Eine steuerpflichtige Person war geschäftsführende Aktionärin und Verwaltungsrätin der XY AG. Die XY AG stellte der Steuerpflichtigen ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, das sie auch für private Zwecke nutzte. Aus Sicht der Steuerbehörde handelte es sich um ein Luxusfahrzeug und das Kantonale Steueramt Zürich erhöhte den Privatanteil auf 14% des Anschaffungswerts des Fahrzeugs anstatt diesen bei den sonst üblichen 9.6% zu belassen. Dieser Entscheid führte dazu, dass sich die Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht wandte.

Entscheid des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht entschied im vorliegenden Fall, dass das Luxusfahrzeug eher dem persönlichen Wohlergehen der Steuerpflichtigen diene und es keine geschäftmässige Begründung für die Verwendung des Luxusfahrzeugs gebe. Ein Geschäftsfahrzeug der Mittelklasse, so das Verwaltungsgericht, wäre für die Steuerpflichtige ausreichend gewesen. Aufgrund dessen sei ein höherer Luxusanteil auszuscheiden.

Berechnungsmodell «Zürcher Methode»
Gemäss dem Verwaltungsgerichtsurteil kann die steuerliche Berücksichtigung eines Luxusanteils entweder über eine prozentuale Erhöhung des Privatanteils oder durch die Nichtzulassung von Abschreibungen über einen bestimmten Anschaffungswert hinaus erfolgen.

Als Orientierungshilfe nahm das Verwaltungsgericht Bezug auf eine nicht publizierte «Orientierungshilfe Luxuswagen» des Kantonalen Steueramts. Die zitierte Weisung regelt die steuerliche Behandlung eines Luxusanteils nicht ausdrücklich, sieht jedoch in Ausnahmefällen generell vor, den Privatanteil wie folgt zu erhöhen:

  • Mit einem Erwerbspreis unter 120’000 Franken auf 11%
  • Mit einem Erwerbspreis unter 300’000 Franken auf 17% des Erwerbspreises bzw. Anschaffungswerts.

Diese Berechnung wird im Entscheid als «Zürcher Methode» betitelt.

Handlungsbedarf Abschluss 2019
Die Steuerverwaltung Zürich hat mittlerweile eine Arbeitsgruppe in Leben gerufen, welche dieses Thema zurzeit bearbeitet. Bislang gibt es jedoch noch keine publizierte Richtlinie. Aus diesem Grund und sofern bis Ende 2019 keine Richtlinie vorliegt, ist weiterhin mit den üblichen 9.6% Privatanteil abzurechnen.

Falls Sie ein Luxusfahrzeug besitzen, empfehlen wir Ihnen bereits heute, Argumente zur geschäftsmässigen Begründetheit des Wagens bereit zu halten. Denn die Steuerbehörden werden bestimmt Mittel und Wege finden, um aufgrund dieses Verwaltungsgerichtsurteils zusätzliche Einnahmen zu generieren.

Da der Entscheid des Verwaltungsgerichts auch die direkte Bundessteuer betrifft, wird er sich wohl auf die Praxis der anderen Kantone auswirken. Die Steuerpflichtigen tun gut daran, sich mit dieser Materie zu beschäftigen und allfällige neue Richtlinien zu prüfen.

Fazit
Aufgrund eines Urteils des Zürcher Verwaltungsgerichts muss bereits beim Geschäftsabschluss 2019 ein besonderes Augenmerk auf den Privatanteil des Firmenwagens gelegt werden. Dies gilt insbesondere für Luxusfahrzeuge, deren Privatanteil nicht mehr bei den bisher geltenden 9.6% liegt, sondern im beschriebenen Fall vom Zürcher Gericht auf 14% erhöht wurde. Dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung unter anderem auf eine nicht publizierte «Orientierungshilfe Luxusfahrzeuge » der Steuerbehörde beruft, ist befremdlich. Dabei sollten sich Steuerpflichtige und Steuerbehörde doch eigentlich auf Augenhöhe treffen können. (OBT/mc/ps)

Bericht als PDF-Datei

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert