OBT: Teil-Abschaffung von Inhaberaktien – einschneidende Konsequenzen für KMU

OBT: Teil-Abschaffung von Inhaberaktien – einschneidende Konsequenzen für KMU
(Photo by Markus Spiske on Unsplash)

St. Gallen – Das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des «Global Forum» über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke ist seit dem 1. November in Kraft. Infolge der Teil-Abschaffung von Inhaberaktien sowie der Verschärfungen bei den Meldepflichten und bei der Führung der gesellschaftsrechtlichen Verzeichnisse hat das neue Gesetz auch einschneidende Konsequenzen für die KMU-Welt.

Teil-Abschaffung Inhaberaktien
Seit dem 1. November 2019 sind Inhaberaktien gemäss Art. 622 Abs. 1bis OR nur noch zulässig, wenn eine Aktiengesellschaft entweder Beteiligungspapiere an der Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. In diesem Fall muss die Gesellschaft die Eintragung der Zulässigkeit der Inhaberaktien im Handelsregister bis spätestens 30. April 2021 veranlassen.

Bis zum 30. April 2021 müssen die übrigen Aktiengesellschaften ihre Inhaberaktien durch Statutenänderung in Namenaktien umwandeln. Andernfalls werden die Inhaberaktien am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die umgewandelten Aktien behalten ihren Nennwert, ihre Liberierungsquote und ihre bisherigen Stimm- und Vermögensrechte. Die Übertragbarkeit der neuen Namenaktien ist nicht beschränkt.

Umwandlung von Gesetzes wegen
Bei der automatischen Umwandlung dürfen nur diejenigen Aktionäre ins Aktienbuch eingetragen werden, die ihre Meldepflicht nach geltendem Recht erfüllt haben. Sodann muss im Aktienbuch vermerkt werden, für welche Aktien keine Meldung erfolgt ist und dass die mit ihnen verbundenen Stimm- und Vermögensrechte nicht ausgeübt werden dürfen.

Ein Aktionär, der seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, muss die Eintragung im Aktienbuch der Gesellschaft bis spätestens 1. November 2024 beim Gericht beantragen. Hat ein Aktionär seine Eintragung im Aktienbuch beim Gericht nicht fristgemäss beantragt oder das Gericht seine Eintragung vor dem 1. November 2024 rechtskräftig ablehnt, werden die Aktien von Gesetzes wegen nichtig und durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt, über welche die Gesellschaft frei verfügen kann.

Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person
Personen, die nicht börsenkotierte Aktien erwerben und dabei den Grenzwert von 25% des Aktienkapitals der Gesellschaft oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten, müssen wie bis anhin innert Monatsfrist den Vor- und Nachnamen sowie die Adresse der natürlichen Person melden, für die sie letztlich handeln (wirtschaftlich berechtigte Person). Ist die Aktionärin eine juristische Person oder Personengesellschaft, muss jede natürliche Person als wirtschaftlich berechtigte Person gemeldet werden, welche die Aktionärin in sinngemässer Anwendung von Art. 963 OR (Konzernrechnung) kontrolliert. Die Meldepflicht der wirtschaftlich berechtigten Person muss auch bei einer GmbH beachtet werden.

Rechtsfolgen bei Verletzung der Meldepflicht und der Pflicht zur Führung der gesellschaftsrechtlichen Verzeichnisse
Seit der Inkrafttretung des neuen Gesetzes wird die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht der wirtschaftlich berechtigten Person durch Unterlassung der Meldung oder durch die Meldung falscher Angaben neu mit Busse bestraft. Führen der Verwaltungsrat oder die Geschäftsführung das Aktienbuch, das Anteilbuch einer GmbH oder das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss, werden sie ebenfalls mit einer Busse von bis zu 10’000 Franken belangt. In diesem Fall haben Aktionäre, Gläubiger oder das Handelsregisteramt zudem neu die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht die Auflösung der Gesellschaft aufgrund eines Organisationsmangels zu verlangen. Ein solcher besteht auch, wenn eine Aktiengesellschaft künftig Inhaberaktien ausgeben sollte, ohne dazu berechtigt zu sein.

Das bleibt zu tun
Sollten die bestehenden Inhaberaktien ab dem 1. November 2019 nicht mehr zulässig sein, empfehlen wir, die entsprechende Statutenänderung zur Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien frühzeitig und aktiv bis zum 30. April 2021 in Angriff zu nehmen.
Des Weiteren empfehlen wir allen Verwaltungsräten und Geschäftsführern, dafür besorgt zu sein, dass die Aktien- und Anteilbücher sowie die Verzeichnisse der wirtschaftlich berechtigten Personen vorschriftsgemäss geführt werden.
Zudem empfehlen wir, die Aktionäre und die Gesellschafter auf ihre Meldepflichten in Bezug auf die wirtschaftlich berechtigte Person unter Hinweis auf allfällige strafrechtliche Konsequenzen aufmerksam zu machen.

Fazit
Das am 1. November 2019 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des «Global Forum» über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke führt auch für KMU zu verschiedenen Änderungen. Verwaltungsrat und Geschäftsführung sollten sich unbedingt mit diesen Veränderungen im Bereich der Inhaberaktien sowie der Meldepflichten auseinandersetzen oder ihre Aktien- und Anteilbücher von Experten überprüfen lassen, da ansonsten Bussen drohen. (OBT/mc/ps)

Bericht als PDF-Datei

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert