procure.ch: Zollabwicklung – digital quittiert und korrekt importiert

procure.ch: Zollabwicklung – digital quittiert und korrekt importiert
(Bild: © Eyetronic / AdobeStock)

von Urs Angliker*

Die elektronische Veranlagungsverfügung (eVV Import) bestätigt den Import von Gütern aus dem Ausland in die Schweiz. Woher die Daten auf der eVV Import stammen, warum es wichtig ist, dass diese korrekt sind, und welche Möglichkeiten das importierende Unternehmen hat, um darauf Einfluss zu nehmen, klären wir in diesem Artikel.

Einen Grossteil der Vormaterialien, die Schweizer Industrieunternehmen in ihren Produktionsprozessen einsetzen, beschaffen sie im Ausland. Dazu nutzen sie entweder den indirekten Weg, indem sie die Materialien von Schweizer Zwischenhändlern beziehen, oder sie kaufen direkt beim ausländischen Lieferanten ein und organisieren den Import der Güter selber.

Besonders bei konstantem Bedarf an Rohstoffen und Halb- oder Fertigfabrikaten kann sich der direkte Import lohnen, da dabei zusätzliche Margen von Zwischenhändlern umgangen und durch die direkte Kommunikation eine längerfristige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten aufgebaut werden kann. Dem gegenüber stehen jedoch der grössere Aufwand, der durch die internationale Beschaffung und die professionelle Abwicklung der internationalen Beschaffungsaufträge entsteht, sowie die notwendigen Fach- und Handlungskompetenzen, die dafür beim Importeur vorhanden sein müssen.

Damit die Abwicklung von internationalen Beschaffungsaufträgen zum Erfolg werden kann, müssen alle beteiligten Stellen möglichst reibungsfrei zusammenarbeiten. Gute, offene und proaktive Kommunikation zwischen Verkauf und Auftragsabwicklung des ausländischen Lieferanten sowie Einkauf und Auftragsabwicklung des Schweizer Importeurs spielen hierbei eine zentrale Rolle. Die zugezogenen Dienstleister wie Spediteure, Frachtführer oder Zollagenten haben hierbei ebenfalls eine wichtige Funktion. Diese befinden sich im Scharnier zwischen Lieferanten und Importeur und sind für die korrekte Ausführung ihrer Aufträge auf richtige und vollständige Informationen und Angaben zu den zu importierenden Gütern angewiesen. Funktioniert die Kommunikation zwischen Lieferant, Importeur und Dienstleistern nicht korrekt, kommt es unweigerlich zu Irritationen.

Die Krux mit fehlerhaften eVV
Ein Problem, das in diesem Zusammenhang in der Praxis oft bei der Einfuhrverzollung auftritt, sind Veranlagungsverfügungen, auf denen falsche Zolltarifnummern verwendet werden oder das Ursprungsland nicht korrekt vermerkt wird. Die elektronische Veranlagungsverfügung (eVV Import) bestätigt den Import von Gütern aus dem Ausland in die Schweiz. Der Importeur ist darauf angewiesen, dass die Informationen in der Veranlagungsverfügung korrekt sind. Häufig werden diese Daten jedoch nicht vom Importeur selber erfasst, sondern vom Spediteur, Kurierdienst oder Zollagenten, der die Zollanmeldung vornimmt.

Die Zolltarifnummer auf der Veranlagungsverfügung bestimmt unter anderem, ob und wie viel Zölle für die Waren bezahlt werden müssen sowie ob beim Import in die Schweiz allfällige Bewilligungspflichten oder nichtzollrechtliche Erlasse beachtet werden müssen. Die korrekte Angabe des zollrechtlichen Warenursprungs ist wichtig, da sich Länder, die gemeinsam ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, gegenseitige Zollpräferenzen zugestehen. Gleiches gilt für die von der Schweiz im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems APS/GSP gewährten Zollpräferenzen.

Im Interesse der Importeure
Gehen wir in der Supply Chain einen Schritt weiter nach vorne, erkennen wir einen weiteren Grund, wieso die Angaben der eVV Import korrekt sein müssen. Setzt das Unternehmen die importierten Güter nämlich in der eigenen Produktion ein, werden die Angaben aus der eVV Import benötigt, um den zollrechtlichen Warenursprung des in der Produktion entstehenden neuen Gutes zu ermitteln. Aber auch bei importierten Waren, die unverändert wieder ausgeführt werden, ist massgebend, ob sich die Ware bei der Einfuhr als Ursprungsware qualifizierte. Es ist deshalb im Interesse und in der Verantwortung des Importeurs, die Veranlagungsverfügungen zu kontrollieren und bei Abweichungen zu handeln.

Um die Anzahl von nachträglich korrigierten eVV Import auf ein Minimum zu reduzieren, sollte der Importeur sicherstellen, dass dem Spediteur, Kurierdienst oder Zollagenten alle für die Einfuhrzollanmeldung nötigen Informationen frühzeitig, also vor der Zollanmeldung, vorliegen. Da die Basis für die Einfuhrzollanmeldung in der Regel die Rechnung des Lieferanten ist, sollte man diese auf Vollständigkeit überprüfen. Für die korrekte Zollanmeldung werden unter anderem die Zolltarifnummer (gemäss schweizerischem Zolltarif Tares), die Warenbezeichnung, die Menge inklusive Angaben zum Gewicht, der Warenwert, die Referenznummer (beispielsweise Bestellnummer), die ZAZ-Kontonummer (wenn vorhanden) und falls berechtigt eine formell gültige Ursprungserklärung benötigt.

Fehlen Informationen, sollte man seinen Lieferanten bitten, die Rechnung mit den fehlenden Daten zu ergänzen und diese in Zukunft auf allen Rechnungen zu erwähnen. Stehen alle Informationen korrekt auf der Rechnung und die Ware wird trotzdem mit falschen Angaben verzollt, so sollte das Gespräch mit dem Spediteur, Kurier oder Zollagenten, der die Zollanmeldung vorgenommen hat, gesucht werden. Der Importeur sollte ihn auffordern, einen schriftlichen Änderungsantrag bei der Zollstelle einzureichen. Dafür hat er 30 Tage nach Ausstellungsdatum der eVV Import Zeit.

Klauseln geben Zuständigkeiten vor
Je nachdem, welche Incoterms-Klausel zwischen Importeur und Lieferant vereinbart wurde, kann der Importeur nur wenig Einfluss auf den Spediteur/Kurierdienst nehmen. Deshalb ist es umso wichtiger, eine gute Kommunikation mit dem Lieferanten zu pflegen und ihn über wiederkehrende Probleme bei der Einfuhrverzollung zu informieren. Gemeinsam kann man nach alternativen Lösungen suchen. Zum Beispiel kann man den Lieferanten bitten, seinen Spediteur zu instruieren, vor einer Verzollung die genauen Verzollungsinstruktionen beim Importeur einzuholen. Zeigt dies keine Wirkung, sollte man sich überlegen, auf einen anderen Spediteur beziehungsweise Kurierdienst auszuweichen. Will und kann der Importeur die Abholung selber organisieren, könnte auch die Wahl einer anderen Incoterms-Klausel in Frage kommen. (procure.ch/mc)

* Urs Angliker ist Geschäftsführer der HFA Höheren Fachschule für Aussenwirtschaft und blickt auf 40 Jahre Berufs- und Führungserfahrung im Export und Import zurück.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert