Finma 2014 mit umfangreicher «Enforcement»-Tätigkeit

Finma 2014 mit umfangreicher «Enforcement»-Tätigkeit

Finma-Direktor Mark Branson.

Bern – Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma hat im Jahr 2014 zur Durchsetzung des Finanzmarktaufsichtsrechts («Enforcement») eine Vielzahl an Vorabklärungen durchgeführt sowie eine beachtliche Anzahl Verfahren abgeschlossen. Ein Grossteil der Untersuchungen betraf unerlaubt tätige Finanzdienstleister, wobei etwa bei «Schneeballsystemen» rasches Handeln gefragt ist. Im Geldwäscherei-Fall zur Genfer Filiale der britischen HSBC könnten weitere Aspekte eingehender untersucht werden.

Insgesamt hat der Geschäftsbereich «Enforcement» der Finma mit seinen rund 80 Mitarbeitenden im vergangenen Jahr 673 Vorabklärungen durchgeführt und 59 Verfahren abgeschlossen. Zudem wurden 479 Amtshilfegesuchen ausländischer Aufsichtsbehörden erledigt, wie die Finma in ihrem erstmals publizierten «Enforcementbericht» mitteilte.

Die Vorabklärungen betrafen in 128 Fällen bewilligte Institute wie Banken oder Versicherer. Weitere 436 Vorabklärungen betrafen ohne Bewilligung tätige Finanzdienstleister, und 109 erfolgten im Rahmen der Marktaufsicht. Von den 59 abgeschlossenen Verfahren betrafen deren 21 Bewilligungsträger, 16 deren Angestellte und Organe und 22 unerlaubt tätige Finanzdienstleister.

Hinweise von aussen
Man gehe jeweils einer Vielzahl von Hinweisen nach, die entweder vom Aufsichtsbereich der Finma selber oder von aussen via ausländische Behörden, Whistleblower, Kunden oder andere Marktakteure an die Behörde hingetragen würden, erklärte David Wyss, Leiter «Enforcement», am Dienstag an einer Medienkonferenz.

Inhaltliche Schwerpunkte der Tätigkeit bildeten laut dem Bericht im vergangenen Jahr etwa mutmassliche Verstösse gegen Embargobestimmungen und das grenzüberschreitende Kundengeschäft. Auch die Zusammenarbeit von Instituten mit externen Vermögensverwaltern und Vermittlern erforderte das Eingreifen der Behörde.

Keine Bussen möglich
In ihren Enforcementverfahren hat die Finma wiederholt die Einziehung von Gewinnen und vermiedenen Verlusten angeordnet, wie sie am Beispiel von anonymisierten Fällen aufzeigt. Zudem hat sie in mehreren Fällen gegen Personen mehrjährige Berufsverbote verhängt, die persönlich für eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht verantwortlich waren.

Das Verhängen von Bussen ist im Gegensatz zur Wettbewerbskommission (Weko) oder zu Finanzmarktbehörden anderer Länder der Finma nicht gestattet. Dies sei nicht unbedingt ein Nachteil, meint Wyss, da die Beweisführung mit Blick auf Bussen aufwändiger sei und so weniger Fälle behandelt werden könnten.

Weitere Abklärungen zu HSBC möglich
Schlagzeilen gemacht hatte im vergangenen Jahr das Berufsverbot gegen den ehemaligen Bank Coop-CEO und designierten CEO der Aargauischen Kantonalbank, Andreas Waespi. Wegen Marktmanipulation der Bank Coop-Aktie hatte die Finma gegen Waespi ein Berufsverbot von drei Jahren erlassen. Man werde auch künftig vermehrt gegen die «für schwere Verletzung von Aufsichtsrecht verantwortlichen Personen vorgehen», kündigte die Behörde an.

Im Fall des Lebensversicherers Zenith Vie, bei dem sich Hinweise auf schwere aufsichtsrechtliche Mängel bestätigten und das zu schwach dotierte gebundene Vermögen zu einer Überschuldung führte, kam es zum Konkurs. Zum Schutze der Versicherten gründete die Finma mit Unterstützung einiger Versicherungen eine Auffanggesellschaft.

Der Fall HSBC sei im Grundsatz abgeschlossen, so Wyss weiter. Die Finma habe im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei die Untersuchungen durchgeführt und Massnahmen angeordnet. Allerdings schloss Wyss nicht aus, dass bei HSBC weitere Aspekte eingehender untersucht werden könnten.

Der bei HSBC tätige Informatiker Hervé Falciani hatte in den Jahren 2006 und 2007 Kundendaten gestohlen und den französischen Steuerbehörden übergeben. Die im Rahmen von «Swissleaks» publizierte Auswertung soll unter anderem zeigen, dass Kunden des Schweizer HSBC-Ablegers in Terrorfinanzierung sowie Drogen- und Waffenhandel involviert gewesen waren.

Zurückhaltung in der Kommunikation
Bei der Kommunikation zu ihrer Tätigkeit und der Nennung von Namen seien der Behörde allerdings Grenzen gesetzt beziehungsweise grosse Zurückhaltung verordnet worden, so Wyss weiter. Nur wenn zum Schutze von Anlegern ein aufsichtsrechtliches Bedürfnis bestehe, könne das «Enforcement» über Abklärungen oder Verfahren berichten, was in anderen Ländern wie etwa in Grossbritannien oder den USA anders sei. Dabei liess der Enforcement-Leiter durchblicken, dass in gewissen Fällen eine «offensivere» Kommunikation zu Ergebnissen führen könnte. (awp/mc/upd/ps)

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