Mindestzinssatz für Pensionskassen-Guthaben bleibt unverändert

Mindestzinssatz für Pensionskassen-Guthaben bleibt unverändert

Bern – Die Pensionskassen-Guthaben sollen gleich hoch verzinst werden wie bisher: Der Bundesrat beschloss am Mittwoch, dass der Zinssatz im kommenden Jahr bei einem Prozent bleibt.

Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission), in der Versicherungen und Sozialpartner vertreten sind, hatte dem Bundesrat Ende August empfohlen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge 2021 auf 0,75 Prozent zu senken. Der Bundesrat sei nun aber darüber informiert worden, «dass eine Überprüfung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge in diesem Jahr nicht notwendig ist», heisst es in einer Mitteilung.

Der Mindestzinssatz legt fest, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge mindestens verzinst werden muss. Je tiefer der Satz, desto weniger wachsen die Guthaben der Versicherten. Entscheidend für die Festlegung des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Die Rendite der Bundesobligationen sei weiterhin tief, schreibt der Bundesrat. Zudem sei die Performance von Aktien, Anleihen und Liegenschaften 2019 ausserordentlich positiv gewesen. Im aktuellen Jahr seien die Märkte trotz vorübergehend hohen Schwankungen insgesamt stabil. «In Anbetracht dieser Verhältnisse drängt sich somit keine Anpassung des Mindestzinssatzes auf.»

Wiederkehrender Streit
Vergangenes Jahr hatte die BVG-Kommission einen Satz von einem Prozent empfohlen, obwohl die Formel einen tieferen Wert ergeben hatte. Der Bundesrat folgte ihr damals. Die Gewerkschaften waren zufrieden, der Arbeitgeberverband und die Versicherungswirtschaft zeigten sich empört.

Die Kontroverse setzt sich nun fort. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund dürfte zufrieden sein, dass der Satz nicht nach unten korrigiert wurde. Der Versicherungsverband SVV hingegen verlangte eine Mindestverzinsung von 0,25 Prozent.

Der Streit dürfte jene Stimmen bestärken, die eine «Entpolitisierung» von Mindestumwandlungssatz und Mindestzinssatz fordern. Diese sollen nach einer festen Formel berechnet werden. Entsprechende Vorstösse liegen im Parlament derzeit auf Eis, weil der laufenden Reform der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht vorgegriffen werden soll.

Der Mindestzinssatz ist in den vergangenen Jahren mehrmals angepasst worden. Von 1985 bis 2002 betrug der Satz 4 Prozent. Per 2012 wurde er auf 1,5 Prozent gesenkt. 2014 erhöhte der Bundesrat den Mindestzinssatz wieder auf 1,75 Prozent, 2015 senkte er ihn auf 1,25 Prozent. Seit 2017 beträgt der Satz 1 Prozent. (awp/mc/pg)

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