OBT: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen – erste Erfahrungen aus der Praxis

OBT: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen – erste Erfahrungen aus der Praxis
(Illustration: OBT)

St. Gallen – Gross war der Hype um die Kryptowährung Bitcoin im Dezember 2017. Das haben auch die Steuerverwaltungen mitbekommen und diverse Merkblätter und Praxisinfos zur Besteuerung dieser neuen, digitalen Währungen herausgegeben. Seit Mitte Dezember 2017 ist der Kurs von Bitcoins stark gefallen. Es ist deutlich ruhiger geworden. Nichtsdestotrotz bleibt das Thema präsent. Wo stehen die Kryptowährungen heute? Was sind die ersten Erfahrungen damit im Steuerbereich?

Bei Kryptowährungen handelt es sich um ein digitales Zahlungsmittel. Gegenüber herkömmlichen Bankguthaben besteht jedoch kein Anrecht auf eine Barauszahlung. Wie viele verschiedene Arten dieser neuen Währung es gibt, lässt sich kaum feststellen. Im Internet kursieren diverse Schätzwerte dazu. Diese befinden sich im Spektrum von 1’300 bis rund 4’000. Die bekanntesten von ihnen sind Bitcoin, Ethereum, Ripple, Litecoin und Dash.

Das Spezielle an diesen Währungen ist, dass es keinen global einheitlichen Umrechnungskurs gibt. Es gibt verschiedene elektronische Marktplätze und Plattformen, auf denen die einzelnen digitalen Währungen gehandelt werden.

Einsatz von Kryptowährungen
Die meisten Kryptowährungen dienen zur Geldanlage. Man kauft auf einer Exchange (Handelsplattform) die gewünschte Anzahl und verwaltet diese in einem Wallet (digitale Brieftasche). Nicht jede Exchange bietet alle Arten zum Kauf an, wodurch handelnde Personen oft mehrere Wallets bei mehreren Exchanges haben. Je nach Handelsplattform können verschiedene Kryptowährungen durch andere Kryptowährungen gekauft werden (z.B. Kauf von Ethereum durch Bezahlung mit Bitcoin). Allerdings wird es sehr schwierig, digitales Geld wieder in «richtiges» Geld (CHF, USD, EUR etc.) umzumünzen. Nicht jede Exchange bietet solche Wechsel an. Dies war insbesondere im Dezember/Januar, als der Bitcoin seinen Kurshöchstwert erzielte und viele verkaufen wollten, ein grosses Problem. Es gibt weltweit ganz wenige Geschäfte, welche Bitcoins als Zahlungsmittel akzeptieren. Zudem gibt es einige Bankomaten, an denen man digitales Geld zu Bargeld machen kann – allerdings nur im kleinen Rahmen. Aus diesen und weiteren Gründen gilt digitales Geld aktuell als schwerfällig und die Zukunftsaussichten werden unterschiedlich beschrieben.

Stand der Dinge
Nach den Kursexplosionen verschiedener Kryptowährungen zum Jahresende 2017 sind die Kurse vieler von ihnen wieder stark gefallen. Die Investoren hoffen auf eine Besserung und Erholung der Kurse. Einige Experten gehen davon aus, dass es künftig stets eine Berg- und Talfahrt (Rallye) gibt. Andere wiederum vermuten, dass rund 90% der heutigen Kryptowährungen verschwinden und sich nur die bekanntesten durchsetzen werden.

Egal welche Theorie stimmt, in Sachen Steuern gibt es bereits Fakten:

  • So ist digitales Geld in der Steuererklärung zu deklarieren
    Der Einfachheit halber können Kryptowährungen im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt werden. Als Bezeichnung kann «übriges Guthaben» gewählt werden.
  • Steuerliche Würdigung
    Kryptowährungen unterliegen zusammen mit übrigen Vermögenswerten der Vermögenssteuer. Während es bei den bekanntesten zehn digitalen Währungen einen offiziellen Steuerwert der Eidgenössischen Steuerverwaltung gibt, sind die restlichen Steuerwerte nicht eindeutig festgeschrieben. Bei diesen kann der Jahresendkurs der jeweiligen Handelsplattform verwendet werden.

Das Schürfen von Kryptowährungen, auch als Mining bezeichnet, gilt als Einkommen. Wird dieses nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt, gilt es als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Betreffend gewerbsmässigem Handel mit digitalen Währungen gilt das Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV. Darin werden die Kriterien beschrieben, ob jemand als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler gilt oder nicht. Dabei kommt es auf die üblichen Kriterien an:

  • Haltedauer
  • Transaktionsvolumen
  • Fremdfinanzierung
  • Finanzierung Lebensunterhalt durch Kapitalgewinne

Analog der übrigen Wertschriften gilt ein Kapitalgewinn im Privatvermögen als steuerfrei. Wird der Kapitalgewinn hingegen im Geschäftsvermögen realisiert, so unterliegt dieser der Einkommenssteuer und somit auch der AHV.

Steuerlicher Umgang mit Kryptowährungen
Nachdem mittlerweile diverse Steuerverwaltungen Merkblätter und Praxisinformationen zum Umgang mit Kryptowährungen publiziert haben, ist die steuerliche Würdigung meist klar. Die Probleme ergeben sich wie so oft in der Praxis bei der Umsetzung. Im vorliegenden Fall ist die Dokumentation der Bestände und Transaktionen ein grosses Problem.

Die meisten Kryptowährungen basieren auf Blockchain-Technologien. Dies ist vereinfacht gesagt eine digitale Buchhaltung, in der alle Transaktionen aufgezeichnet und in einem Block gespeichert werden. Sobald ein Block voll ist, wird er einer Kette (Chain) angereiht. Einträge darauf können nicht rückgängig gemacht und alle Transaktionen grundsätzlich von jedem Menschen eingesehen werden.

Voraussetzung dafür ist einzig ein Internetzugriff. Eine solch vollkommene Transparenz wäre eigentlich schön für jeden Buchhalter oder die Steuerverwaltung, aber so leicht wird es uns leider nicht gemacht. Damit Transaktionen trotzdem anonym abgewickelt werden können, gibt es anonyme Benutzerkonti.

Das bedeutet, dass man zwar die Transaktionen anhand von Nummern nachverfolgen kann, man aber nicht erkennt, welcher Name sich hinter dieser Nummer befindet. Eine rückwirkende Verfolgung von Transaktionen, wie wir es von gewöhnlichen Bankkonti her kennen, ist bei Kryptowährungen schlicht nicht möglich – nicht einmal auf Bestände per 31. Dezember. Je nach Wallet bleibt einem nichts anderes übrig, als per 31. Dezember jeweils einen Screenshot des Wallets zu machen, um gegenüber den Steuerbehörden einen Beleg vorweisen zu können. In der Praxis ist es sehr schwierig, rückwirkend Beweise zuhanden der Steuerbehörden auftreiben zu können.

Dieses Problem taucht vor allem dann auf, wenn die Bestandeszunahme innerhalb einer Steuerperiode nicht mit genügend Einkommen nachgewiesen werden kann. In diesem Fall erweist sich eine plausible Vermögensvergleichsrechnung einmal mehr als unumgänglich.

Fazit
Obwohl es um die Kryptowährungen zurzeit ruhiger geworden ist, sind diese auf keinen Fall von der Bildfläche verschwunden und werden uns auch in Zukunft beschäftigen. Jeder Investor, der mit digitalem Geld handelt, ist gut beraten, eigene Aufzeichnungen über die Transaktionen und Bestände zu führen. (OBT/mc/ps)

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