CS haftet nicht für ungedeckte Anleihe der Gemeinde Leukerbad

Die Schweizerische Volksbank hatte 1992 eine Anleihe der Gemeinde Leukerbad in der Höhe von 5 Mio CHF übernommen, um diese privat zu platzieren. In der Folge verkaufte sie Teile der Anleihe an sieben Pensionskassen und eine Versicherungsgesellschaft.


Forderungen über 3,5 Mio. Franken
Leukerbad zahlte die Zinsen bis 1998. Weitere Zinszahlungen und die im Mai 1999 fällige Rückzahlung der Anleihe blieben wegen der desolaten Finanzlage der Gemeinde aus. 2001 forderten die Geschädigten von der CS, welche die Volksbank mittlerweil  übernommen hatte, rund 3,5 Mio CHF.


Rechtsverbindlichkeit bestätigt
Ihre Klage wurde vom Zürcher Handelsgericht 2004 jedoch abgewiesen. Die beim Bundesgericht erhobene Berufung ist nun ebenfalls erfolglos geblieben. Die Lausanner Richter bestätigten zunächst, dass der Vertrag über die Anleihe rechtsverbindlich ist. Dies, obwohl er auf Seiten Leukerbads nur vom damaligen Gemeindepräsidenten Otto Loretan und dem Gemeindeschreiber unterzeichnet worden sei und weder die erforderliche Genehmigung der Urversammlung noch des Walliser Staatsrats vorgelegen habe.


Keine Verletzung der Aufklärungspflicht
Weiter könne der Bank keine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht bezüglich der Finanzlage von Leukerbad vorgeworfen werden. Es sei nicht erstellt, dass die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde im Zeitpunkt der Platzierung 1992 bereits desolat gewesen seien. (awp/mc/pg)

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