Deutsche Steuerflüchtlinge: Auch strafbefreiende Selbstanzeige birgt Risiken

«So tritt die Strafbefreiung nur dann ein, wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt werden,» warnt Brigitte Jakoby, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber. «Deswegen muss gegebenenfalls frühzeitig über die Finanzierung der Steuerschuld nachgedacht werden.»


Schriftliche und detaillierte statt formlose Anzeige
Steuerhinterziehung wird in Deutschland mit bis zu fünf Jahren Haft, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet. «Allerdings gibt es im Steuerstrafrecht, im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht, die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung,» erläutert Jakoby, deren Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI) ist. Um in den Genuss der Strafbefreiung zu kommen, sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Zum Beispiel kann eine wirksame Selbstanzeige sowohl durch den Steuerhinterzieher als auch durch einen Mittäter abgegeben werden. Die Selbstanzeige könnte zwar formlos erfolgen. Davon rät Jakoby allerdings ab: «Da dem Finanzamt die geänderten Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt werden müssen, ist eine schriftliche Selbstanzeige mit den genauen Details zu empfehlen.» Unrichtige und unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt müssen berichtigt, unterlassene Angaben nachgeholt werden. Mängel, insbesondere Lücken und Unrichtigkeiten, in der Selbstanzeige gehen zulasten des Anzeigenden.


Problematische Sperrwirkung
Ausserdem darf der Strafbefreiung kein Ausschlussgrund entgegenstehen. Eine Strafbefreiung tritt zum Beispiel dann nicht mehr ein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Ein Prüfer ist bereits erschienen, dem Täter oder seinem Vertreter ist die Einleitung des Verfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden, die Tat war bereits entdeckt und der Täter wusste das oder musste von einer Entdeckung ausgehen. Die Rothenburger GGI-Spezialistin erläutert dazu: «Gerade die Beurteilung, wann die Sperrwirkung eintritt, ist mit einigen Problemen verbunden. So ist eine Selbstanzeige eventuell auch dann noch möglich, wenn der Prüfer bei einer Außenprüfung bereits erschienen ist, der angekündigte Prüfungszeitraum aber nicht das Jahr der Steuerhinterziehung berührt.» Viele der bei diesen Steuerdelikten relevanten Fragen sind für Laien sehr schwer zu beurteilen. Um eine mögliche Strafbefreiung nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen, ist einem Laien deshalb dringend zu empfehlen, sich schnellstmöglich fachkundigen Rat einzuholen.


(GGI/mc/hfu)





Geneva Group International (GGI)
Die Geneva Group International (GGI) ist eines der führenden internationalen Netzwerke unabhängiger Anwaltskanzleien, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Unternehmensberatungen. Rund 260 Mitgliedsfirmen mit gut 410 Büros und über 14.000 Mitarbeitern weltweit beraten über 138.000 Kunden. Im Jahr 2008 haben sie einen kumulierten Umsatz von 3,707 Mrd. USD generiert. Durch eine hervorragende Vernetzung bieten GGI-Mitglieder eine umfassende, multidisziplinäre Beratung zu allen grenzüberschreitenden Wirtschafts-, Steuer- und Rechtsfragen. 


Die fachübergreifende Sozietät Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber bietet als GGI-Mitglied ein umfassendes Dienstleistungsangebot in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung sowie Unternehmens- und Rechtsberatung. Die Sozietät berät bundesweit und international.

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