Finanzkrise hat auch Auskwirkungen auf die CH-Renten

Die Differenz von 0,5% zwischen den Vertretern der 1,75% und denjenigen der 2,25% sei «relativ gering» gewesen, sagte Frey. Ein Kompromiss sei rasch geschlossen worden. Der ehemalige Neuenburger Nationalrat erinnerte daran, dass es um einen garantierten Mindestzinssatz gehe, der überschritten werden dürfe.


Inflationsrate und die Situation auf den Finanzmärkten
Berechnungsgrundlage der Kommission waren die erwartete Inflationsrate und die Situation auf den Finanzmärkten, «von der man sagen kann, dass sie sich in der letzten Zeit nicht verbessert hat», erklärte der Kommissionspräsident. Wegen der unsicheren Lage auf den Finanzmärkten fiel der Entscheid der Kommission später als üblich.


Feilschen um den Mindestzinssatz geht weiter
Trotz der angeblichen Einigkeit in der Kommission geht das Feilschen um den Mindestzinssatz weiter. Obwohl die Sozialpartner in der Kommission vertreten sind, fordern kv suisse, Travail.Suisse und der Gewerkschaftsbund in einem Communiqué einen BVG-Mindestzinssatz von 2,25%. Diese Senkung sei angesichts der Finanzmarktkrise grundsätzlich gerechtfertigt. Der Schweizerische Arbeitgeberverband hingegen hält einen Satz von 1,75% für angemessen.


ASIP warnt davor, die Bevölkerung zu verunsichern
Der Pensionskassenverband ASIP warnt derweil davor, die Bevölkerung zu verunsichern. «Die kurzfristige Perspektive auf reine Aktien-Performance entspricht nicht dem Charakter der beruflichen Vorsorge», schreibt ASIP am Freitag in einer Medienmitteilung. Die finanzielle Entwicklung müsse über einen langfristigen Zeitraum betrachtet werden. ASIP-Direktor Hanspeter Konrad befürwortet gegenüber der Nachrichtenagentur SDA ein «entpolitisiertes» Berechnungsmodell. Er empfiehlt einen Zinssatz, der 70% des durchschnittlichen Zinssatzes der siebenjährigen Bundesobligationen über sieben Jahren entspricht. «Und damit kommen wir für 2009 auf 1,75%.»


Entscheid des Bundesrates bis Ende Oktober
Der Entscheid des Bundesrates fällt laut Jean-Marc Crevoisier, Sprecher des Eidg. Departements des Inneren, bis Ende Oktober. Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird dem Departement einen Vorschlag unterbreiten. Dieses wiederum leitet diesen an die Regierung weiter.


Mindestzinssatz
Der Mindestzinssatz gibt an, zu welchem Zinssatz die Altersguthaben der beruflichen Vorsorge, der so genannten zweiten Säule, mindestens zu verzinsen sind. Er betrifft nur die Guthaben des obligatorischen Teils der zweiten Säule. Für das restliche Altersguthaben sind die Vorsorgeeinrichtungen frei, eine andere Vergütung festzulegen. Davon zu unterscheiden ist der Umwandlungssatz. Dieser regelt, wie das bei der Pensionierung vorhandene Vorsorgekapital in eine jährliche Altersrente umgewandelt wird. (awp/mc/gh/35)

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