Flughafen Zürich: BVGer bewilligt neue Flugräume

Durch die geänderten An- und Abflugverfahren für den Flughafen Zürich wurde auch eine umfassende Neustrukturierung des Luftraums notwendig. Insbesondere mussten teilweise die Untergrenzen der Flugräume herabgesetzt werden, um auch Flugzeugen mit geringer Steigleistung einen Abflug in geschütztem Luftraum zu ermöglichen. 2005 bewilligte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die neue Luftraumstruktur zusammen mit dem vorläufigen Betriebsreglement. Die Kantone St. Gallen, Thurgau und Aargau, sowie mehrere Gemeinden und Interessenverbände gelangten ans Bundesverwaltungsgericht und verlangten eine Anhebung der unteren Flugraumgrenzen.


Beschwerden abgewiesen
Die Richter in Bern haben die Beschwerden nun abgewiesen. Das Urteil kann innert 30 Tagen ans Bundesgericht weitergezogen werden. Laut den Richtern steht zunächst fest, dass das BAZL weder seine Anhörungs- noch seine Begründungspflicht verletzt hat. Laut Gericht sind die neu festgelegten Untergrenzen für einen sicheren An- und Abflug des Flugverkehrs notwendig. Eine Verschiebung der Untergrenze hätte gemäss dem Urteil entgegen der Ansicht der Kantone keine Verminderung des Fluglärms zur Folge, da die An- und Abflugrouten gleich bleiben würden.


Wesentliche Sicherheitseinbusse
Eine Anhebung würde einzig dazu führen, dass an- und abfliegenden Maschinen nur ein beschränkter Flugverkehrsleitdienst der Flugsicherung zur Verfügung stehen würde. Verkehrsinformationen über den übrigen Flugverkehr nach Sichtflug – also Hängegleiter, Segel- und Motorflugzeuge – wären nicht mehr erhältlich. Grossflugzeuge müssten in diesem Fall selber nach solchen Luftfahrzeugen Ausschau halten. Für den internationalen Linienverkehr des Flughafens Zürich würde dies eine wesentliche Sicherheitseinbusse nach sich ziehen, was nicht zu verantworten wäre.


Weitere Beschwerden hängig
Die vom BAZL genehmigte Anpassung der Luftraums erscheine insgesamt als angemessen. Zwar sei die umliegende Bevölkerung an einem möglichst weitgehenden Lärmschutz interessiert. Gleichzeitig seien die Bewohner aber auch auf einen sicheren Flugbetrieb angewiesen. Die Beschwerden gegen das Betriebsreglement selber hatte das Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Dezember in den Hauptpunkten abgewiesen. Mehrere dagegen erhobene Beschwerden sind beim Bundesgericht in Lausanne hängig. (awp/mc/ps/16)

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