Fluglärm: Schweiz und EU treffen sich vor Gericht wieder

Diesen Entscheid hatte der Bundesrat darauf beim Europäischen Gerichtshof angefochten. Dieser verwies die Klage 2005 an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft (EuG) in Luxemburg. Dort trafen nun die Parteien am Mittwoch nach längerer Zeit wieder aufeinander. Die EU-Kommission wird dabei von Deutschland und dem Landkreis Waldshut unterstützt. Die Verhandlungen sollten bis gegen Mittag dauern. Das Urteil wird erst im nächsten Jahr erwartet.


Schweiz macht Unverhältnismässigkeit geltend
In der Nichtigkeitsklage macht die Schweiz vor allem die Unverhältnismässigkeit der deutschen Massnahmen und die Diskriminierung der Fluggesellschaft Swiss geltend. Als Hauptnutzerin des Flughafens Zürich werde sie am stärksten von diesen Beschränkungen getroffen. Sie werde im Vergleich zu ihren Mitbewerbern im Zugang zum EU-Luftverkehrsraum benachteiligt. Die EU-Kommission war dagegen zum Schluss gekommen, dass die deutschen Massnahmen verhältnismässig und mit den bilateralen Luftverkehrsabkommen vereinbar seien. Es liege weder eine direkte noch indirekte Diskriminierung vor.


Einseitige Verordnung Deutschlands
Deutschland hatte im April 2003 eine Verordnung in Kraft gesetzt, die 30% weniger Nordanflüge auf Zürich über süddeutsches Gebiet erlaubt. Sie war der Ausgangspunkt für den Klagereigen. Die deutsche Verordnung erfolgte, nachdem das Eidg. Parlament am 18. März 2003 den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über eine Reduktion der Nordanflüge endgültig abgelehnt hatte. (awp/mc/ps/17)

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