Genfer Bank kann Risikoübertragungsklausel nicht anwenden

Die Vermögensverwalterin des Paares hatte dessen Bankkonto im Juli 2001 praktisch leer geräumt. Bei einem ersten Bezug hatte sie am Schalter die Kopie eines Briefes vorgelegt, in dem sie vom Ehemann angeblich zum Bezug von 40’000 USD berechtigt wurde. Seine Unterschrift hatte sie kopiert und eingesetzt.


Falsches Vertrauen
Ein paar Tage später hatte sie telefonisch drei weitere Überweisungen veranlasst. Sie profitierte dabei vom Umstand, dass sie selber früher bei der Bank gearbeitet und später regelmässig in geschäftlichem Kontakt mit dem Geldinstitut gestanden hatte, weshalb ihr entsprechendes Vertrauen entgegen gebracht wurde. Ein Woche später gab sie per Fax weitere Zahlungsaufträge. Das Paar verlangte in der Folge von der Bank, entschädigt zu werden. Diese stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen bei betrügerischen Bezügen nur hafte, wenn ihr ein schwerer Fehler anzulasten sei.


Berufung abgewiesen
Die Genfer Justiz hiess die Klage des Paars dann aber gut und verpflichtete die Bank zur Zahlung der abhanden gekommenen 250’000 USD. Das Bundesgericht hat ihre Berufung nun abgewiesen. Laut den Lausanner Richtern kann sich die Bank angesichts der von ihr begangenen Fehler nicht auf die Risikoübertragungsklausel berufen. Beim ersten Bezug habe sie sich nicht mit einer kopierten Unterschrift begnügen dürfen. Bei den telefonischen Aufträgen habe sie der Verwalterin ein zu grosses Vertrauen entgegen gebracht. Schliesslich hätte die Bank auch deshalb stutzig werden müssen, weil alle Aufträge identische Unterschriftskopien getragen hätten. (Urteil 4C.413/2005 vom 24. April 2006; BGE-Publikation) (awp/mc/th)

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