Grüner Strom belastet Konsumenten mit 0,45 Rappen pro KWh

Das revidierte Energiegesetz schreibt vor, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 um mindestens 5,4 Milliarden Kilowattstunden erhöht werden muss. Das entspricht rund 10% des heutigen Stromverbrauchs (2007: 57,4 Milliarden Kilowattstunden). Das Energiegesetz enthält dazu ein Paket von Massnahmen zur Förderung der erneuerbaren Energien sowie zur Förderung der Effizienz im Elektrizitätsbereich. Hauptpfeiler ist dabei die kostendeckende Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien.


Jährliche Festlegung des Zuschlags
Zur Finanzierung der kostendeckenden Einspeisevergütung wird ab 1. Januar 2009 auf jede verbrauchte Kilowattstunde ein Zuschlag erhoben. Dieser Zuschlag darf gemäss Energiegesetz (Artikel 15b Absatz 4) maximal 0,6 Rappen betragen und wird jährlich vom Bundesamt für Energie bedarfsgerecht festgelegt. Das Bundesamt für Energie hat heute den Zuschlag für das Jahr 2009 auf 0,45 Rappen pro Kilowattstunde festgelegt. Damit stehen 2009 für die Finanzierung aller Massnahmen des Energiegesetzes rund 258 Millionen Schweizer Franken zur Verfügung.


«15-Räppler» für Jahre 2007 und 2008
Davon entfallen rund 90 Millionen Franken auf die Mehrkostenfinanzierung (so genannter «15-Räppler»)  für die Jahre 2007 und 2008 gemäss Artikel 28a des revidierten Energiegesetzes. Die kostendeckende Einspeisevergütung beansprucht 2009 rund 80 Millionen Franken. Die restliche Summe fliesst in Rückstellungen für die Risikoabsicherung von Geothermie-Projekten (Energiegesetz, Artikel 15a) sowie in Reserven für die Rückerstattungen an Grossverbraucher (Energieverordnung, Artikel 3l). (bfe/mc/ps)

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