IV vergütet Hörgeräte-Versorgung künftig pauschal

Es sei für die Hörbehinderten vorteilhaft, hält das BSV fest. Sie erhielten das Geld von der Versicherung direkt ausbezahlt und könnten damit ihre Hörgeräteversorgung frei wählen: Sie könnten ihr Hörgerät sogar im Ausland kaufen, wenn sie das wollten. Sie könnten Preis und Leistung abwägen und so auf die Qualität der Versorgung und auf die zu tragenden Kosten direkt Einfluss nehmen. Das stärke den Wettbewerb und bringe die Preise zum Sinken. Auch die AHV werde das neue Vergütungssystem anwenden. Findet die Erstversorgung im AHV-Alter statt, so beträgt der Beitrag der AHV wie bisher 75 Prozent der IV-Leistung und wie bisher nur für eine einseitige Versorgung. Die Gesamtausgaben von IV und AHV für Hörgeräte belaufen sich heute gemäss BSV auf etwa 100 Mio CHF jährlich. Mit dem neuen Pauschalsystem könnten Einsparungen von bis zu 30 Mio CHF pro Jahr erzielt werden.


840 CHF für ein Hörgerät
Die Höhe der neuen Pauschale für die Versorgung mit einem Hörgerät wird unter Berücksichtigung der Vergütungshöhe in EU-Vergleichsländern, insbesondere in Deutschland, ermittelt. Die Details werden derzeit vom BSV erarbeitet. Zurzeit wird von einem Wert ausgegangen, der 50% über der Vergütung in Deutschland liegt. Der Zuschlag berücksichtige die höheren Arbeitskosten in der Schweiz und gewährleiste ein qualitativ hochstehendes Versorgungsniveau, heisst es im BSV-Communiqué. Auf dieser Basis berechnet, ergebe sich eine Pauschale von 840 CHF für ein Hörgerät und von 1’650 CHF für zwei Hörgeräte. Hinzu kämen bei Bedarf jährliche Pauschalen für Ersatzbatterien und für Reparaturen. Die Hersteller und die Akustiker-Branche seien in der Lage, zu diesen Preisen eine breite Palette qualitativ hochstehender Geräte und einwandfreien Service anzubieten.


Keine Pauschale für Jugendliche bis 18 Jahre
Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre wird keine Pauschale, sondern ein Höchstvergütungsbetrag in der Höhe der heutigen Fallkosten festgelegt. Heute ist das nur für bestimmte Gruppen von Kindern und Jugendlichen der Fall. Zudem wird eine Härtefallregelung getroffen für den kleinen Anteil an Hörbehinderten, die mit dem Pauschalbeitrag nicht zweckmässig mit einem Hörgerät versorgt werden können. Die Prüfung dieses Anspruchs erfolgt aufgrund von klar definierten Kriterien. (awp/mc/ss/22)

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