Keine Einigung im Stimmrechts-Streit mit Giorgio Behr

Dieser sieht vor, von den strittigen 13’700 Aktien 13’000 im GF-Stimmregister einzutragen. Die restlichen 700 sollen Giorgio Behr zugeordnet werden und nicht zusätzlich eingetragen werden müssen. Die Parteien stimmten dem Vergleichsvorschlag nicht zu.


Vergleich bis 3. Februar möglich
Sie haben nun bis zum 3. Februar Zeit, sich auf diesen oder einen anderen Vergleich zu einigen. Tun sie das nicht, fällt das Gericht ein Urteil. Laut einem Communiqué von Giorgio Behr hat das Gericht GF dazu verpflichtet, die Gerichtskosten und die Kosten Behrs zu übernehmen. Strittig sind 0,3% Stimmrechtsanteile seiner Beteiligungsgesellschaft BDS an Georg Fischer (GF). Giorgio Behr hat mit BDS und als Einzelperson im November 2008 insgesamt 6,36% des Aktienkapitals übernommen und wurde damit zum grössten Einzelaktionär des Industriekonzerns.


Stimmrechtsbeschränkung
Doch der Einstieg war nicht willkommen. Der Verwaltungsrat von GF will grundsätzlich keinen starken Einzelaktionär. Daher ist in den Statuten von GF eine Stimmrechtsbeschränkung auf maximal fünf Prozent festgelegt. GF hat inzwischen alle Aktien der Privatperson Behr in Höhe von 4,7% anerkannt. Am Mittwoch verlangte Behr für die BDS die Eintragung von Stimmrechten für weitere 13’700 Aktien, was einem Anteil von rund 0,3% entspricht. Mehr als 5% habe Behr nie verlangt, betonte dessen Anwalt.


GF sieht Gruppenbildung
GF hatte die Eintragung abgelehnt mit der Begründung, Behr wolle damit die Prozentbeschränkung aushebeln. Sie argumentiert, dass Behr und die BDS mit weiteren Aktionären eine Gruppe bildeten. Dazu gehören der Wohlfahrtsfonds und die Pensionskasse von Behrs Cellpack AG sowie zwei Privatanleger, die mit Behr geschäftlich verbunden seien. Die Befürchtung der Gruppenbildung begründete der GF-Anwalt mit dem Vorgehen Behrs beim Einstieg in andere Firmen, vor allem beim Verpackungshersteller Baumgartner und beim Schleifmittelproduzenten sia Abrasives.


«Persönliche Motive»
Behr und sein Anwalt wiesen Absprachen mit den Privatanlegern von sich und betonten, ausserdem kontrolliere Behr weder den Wohlfahrtsfonds noch die Pensionskasse. Die Stimmrechte würden unabhängig vom Willen von Giorgio Behr ausgeübt. Behrs Anwalt unterstellte dem GF-Verwaltungsrat persönliche Motive. Ausserhalb des Gerichtssaals sprach Behr von «Unterstellungen, die unter die Gürtellinie gehen». Der zuständige Richter verwies auf ein Urteil des Zürcher Handelsgerichts, wonach Verwaltungsräte die Stimmrechte der Aktionäre nicht unter dem Vorwand der Gruppenbildung beschneiden dürften.


Vergleich vorgeschlagen
Mit dem Begriff der Gruppenbildung müsse man restriktiv umgehen, sagte der Richter. Nur wenn Aktionäre in ihren Entscheidungen nicht mehr frei seien, liege eine Gruppenbildung vor. Er sah diese Abhängigkeit beim Wohlfahrtsfonds und der Pensionskasse von Behrs Firmen als gegeben an, und schlug deshalb vor, diese als zu einer Gruppe um Behr gehörend nicht einzutragen. Hingegen verneinte er eine Abhängigkeit der beiden Privatanleger von Behr. Sie seien deshalb nicht als Gruppe zu betrachten. Ihre 13’000 Aktien sollten deshalb eingetragen werden.  (awp/mc/pg/31)

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