Keine Gesetzesänderung im Bereich Erbrecht und Unternehmens-Nachfolge

Der Bundesrat prüfte aufgrund eines Postulats von Ständerat Christoffel Brändli, ob zur Erleichterung der erbrechtlichen Übertragung von Unternehmen vermehrt auf einen niedrigeren Fortführungswert, den Ertragswert im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts, abgestellt werden soll. Er gelangte zum Schluss, dass am Verkehrswert festzuhalten ist, hält das EJPD in einer Medienmitteilung fest. Dieser Wert, der sich nach dem künftigen finanziellen Ertrag des Unternehmens richtet, muss mindestens dem Liquidationswert entsprechen. Übersteigt der Liquidationswert den Fortführungswert, stellt die Fortführung des Unternehmens keine ökonomisch sinnvolle Alternative dar, führt der Bundesrat in seinem Bericht aus.


Vorteil für unökonomisches Verhalten
Ein Verzicht auf eine realitätsgerechte Bewertung würde jene Unternehmen bevorzugen, die sich unökonomisch verhalten. Eine Rechtspolitik, welche die Bestandeserhaltung ertragsschwacher oder unrentabler Unternehmen beabsichtigt oder in Kauf nimmt, vermag aber nicht nachhaltig Arbeitsplätze zu schaffen oder die vermeintliche Gesundheit bestehender Betriebe zu erhalten.


Rechtzeitig die Nachfolge regeln
Der Bundesrat sei sich bewusst, dass der Übernehmer eines Unternehmens nicht immer über eigene Mittel oder Fremdkapital verfüge, um die übrigen Erben abfinden und das Unternehmen finanzieren zu können. Allerdings ist der Bundesrat der Meinung, es könne nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, die Folgen einer versäumten Nachfolgeregelung zu beheben.


Nach Ansicht des Bundesrats sollten die Eigentümer von Unternehmen die Möglichkeiten des geltenden Rechts konsequent ausschöpfen. Er weist darauf hin, dass sich der Eigentümer mit seinem Ehegatten und den übrigen Erben güter- bzw. erbvertraglich auf eine Lösung verständigen kann. Darüber hinaus könne der Eigentümer einem Nachfolger unternehmerische Verantwortung übertragen, ohne dass sich dieser im gleichen Umfang auch kapitalmässig am Unternehmen beteiligen müsste. (EJPD/mc/pg)

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